Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

438 XXI. 
werden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen 
ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brandmauern 
getrennt sein. 
§ 4. 
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen. Sie ist 
vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in einer 
türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder 
ein zu öffnendes Fenuster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz ge- 
schützten Birnenm it Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden. Wird 
zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden Be- 
stimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein. 
85. 
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten nicht 
betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist ver— 
boten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen. 
86. 
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte dieser 
Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis über 
das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in ge- 
schlossene Räume noch in Kamine gelangen können. 
87. 
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Formveränderung 
und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben. 
88. 
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile ange- 
bracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. 
89. 
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige Entlüftung 
gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie 
müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Überdruck von mehr als einer halben Atmosphäre 
und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht 
für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach 8 16 der Gewerbeordnung etwas anderes 
bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Verunreinigungen (Phosphor- 
wasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein.
	        
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