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werden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen
ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brandmauern
getrennt sein.
§ 4.
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen. Sie ist
vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in einer
türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder
ein zu öffnendes Fenuster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz ge-
schützten Birnenm it Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden. Wird
zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein.
85.
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten nicht
betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist ver—
boten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen.
86.
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte dieser
Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis über
das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in ge-
schlossene Räume noch in Kamine gelangen können.
87.
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Formveränderung
und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben.
88.
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile ange-
bracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
89.
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige Entlüftung
gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie
müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Überdruck von mehr als einer halben Atmosphäre
und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht
für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach 8 16 der Gewerbeordnung etwas anderes
bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Verunreinigungen (Phosphor-
wasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein.