28 III.
Verordnung.
(Vom 5. Januar 1905.)
Die Straßenpolizei betreffend.
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs wird hinter § 7 der Straßen-
polizeiordnung vom 12. Mai 1882 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 129) nachstehende
Bestimmung eingefügt:
§ va.
Anwendung von Krätzern auf Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewegen.
Es ist untersagt, auf den Landstraßen und Kreisstraßen Fuhrwerke mit Hilfe
von Krätzern zu bremsen, soweit nicht die Fahrbahn mit Eis oder Schnee bedeckt ist.
Die Krätzerstollen dürfen keine scharfen Schneiden, Spitzen oder Ecken haben. Ketten-
krätzer (um Radreif oder Schlittenkufen gewickelte Ketten) dürfen nicht verwendet werden.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift auch
auf Gemeindewege ausgedehnt werden.
Karlsruhe, den 5. Januar 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Sander.
Bekanntmachung.
(Vom 6. Januar 1905.)
Die Satzungen des städtischen Leihamtes Mannheim betreffend.
Nachstehend bringen wir obige Satzungen in ihrer jetzigen Fassung mit den durch Aller-
höchste Staatsministerial-Entschließung vom 31. Dezember 1904 genehmigten Anderungen zur
öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 6. Januar 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Ph Häfner.