Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

454 XXIV. 
diejenigen Grundstücke, wo sich verdächtige Erscheinungen zeigen, wiederholt zu begehen und 
dabei den Wachstums= und Gesundheitsverhältnissen der Reben ihre Aufmerksamkeit zuzu- 
wenden. Bei neuen Rebanlagen und Rebpflanzungen sollen sie feststellen, aus welchen Gegenden 
die angepflanzten Reben stammen. 
Von Wurzeluntersuchungen haben die Kommissionsmitglieder abzusehen. 
Über ihre Wahrnehmungen und Feststellungen haben die Kommissionsmitglieder in dem 
ihnen vom Bezirksobmann zugehenden Formular Aufzeichnungen zu machen und davon dem 
Obmann der Beobachtungskommission Kenntnis zu geben, und zwar, sofern sich verdächtige 
Erscheinungen ergeben oder eine unzulässige Einfuhr von Rebpflanzen festgestellt ist, sofort, 
im übrigen jedenfalls in der nächsten Sitzung der Beobachtungskommission und, falls eine 
solche nicht mehr stattfindet, auf Ende September. 
Eine Abschrift der an den Obmann gelangten Mitteilung hat das Kommissionsmitglied 
für sich zurückzubehalten. Der Obmann der örtlichen Beobachtungskommission hat von den 
etwa festgestellten verdächtigen Erscheinungen sowohl dem Bürgermeister als dem Bezirks- 
obmann sofort Anzeige zu erstatten und die ihm von den Kommissionsmitgliedern mitgeteilten 
Aufzeichnungen dem Bezirksobmann abzuliefern, in der Regel in der vom Bezirksobmann 
nach § 10 Absatz 2 angeordneten Sitzung und, wenn diese ausfällt, spätestens Anfang Oktober. 
Wo örtliche Vertrauensmänner bestellt sind (§ 4 Ziffer 2), haben sie die nach obigem 
einem Kommissionsmitglied und dem Obmann der Kommission zukommenden Aufgaben zu erfüllen. 
. 12. 
Die Mitglieder der örtlichen Beobachtungskommission und die örtlichen Vertrauens- 
männer können für ihre Geschäftsbesorgung aus den Gemeindekassen Gebühren nach den für 
die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften beanspruchen. 
13. 
Die Obmänner und die übrigen Mitglieder der Beobachtungskommission sowie die ört- 
lichen Vertrauensmänner haben bei Besorgung ihrer Aufgaben die Weisungen zu beachten, 
die in den ihnen übermittelten Vorschriften und Belehrungen enthalten sind und die ihnen 
bei persönlichem Erscheinen vom Bezirksobmann oder den in § 2 Absatz 2 bezeichneten Be- 
amten und Sachverständigen erteilt werden. 
Sie haben ferner auf Einladung des Bezirksobmanns an den Lehrkursen teilzunehmen, 
welche auf Anordnung des Ministeriums des Innern, soweit sich ein Bedarf ergibt, ab- 
gehalten werden. 
Endlich haben sie sich auf Einladung des Bezirksobmanns zu den Besprechungen ein- 
zufinden, welche in der Regel einmal im Jahr von dem Bezirksobmann oder einem der in 
§ 2 Absatz 2 bezeichneten Beamten oder Sachverständigen abgehalten werden. 
4. Die kolonnenweise Begehung und Untersuchung der Reben. 
8 14. 
Zur Ergänzung der Tätigkeit des ständigen Aufsichtspersonals werden während der für 
die Beobachtung günstigen Jahreszeit Sachverständige, welche die Befähigung zu Wurzel-
	        
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