456 XXIV.
Aus solchen Pflanzungen dürfen Wurzelreben, Blindreben oder andere eine Reben-
vermehrung ermöglichende Bestandteile von Reben ohne Genehmigung des Ministeriums des
Innern nicht abgegeben werden.
Versuchspflanzungen von mehr als zwei Jahren und deren unmittelbare Umgebung sind
durch den Bezirksobmann oder bei der kolonnenweisen Begehung (§ 14) Wurzeluntersuchungen
zu unterziehen; die Untersuchungen, bei denen jedesmal mindestens der fünfte Teil der vor-
handenen Stöcke anzuschlagen ist, sind in Zeitabständen von längstens drei Jahren zu wieder-
holen.
§ 17.
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder mit Blindreben ist allgemein im Großherzog-=
tum untersagt.
Hinsichtlich des Ankaufs und Feilbietens von Schnitt= und Wurzelreben im Umherziehen
wird auf das Verbot in § 56 Absatz 2 Ziffer 10 der Gewerbeordnung verwiesen.
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Vorbehaltlich der nach § 19 dieser Verordnung zulässigen Ausnahme ist es nach § 3
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 verboten, bewurzelte Reben oder Blindreben über die
Grenzen einer der nachstehend bezeichneten sechs Weinbaubezirke zu versenden, einzuführen
oder auszuführen.
Die sechs Weinbaubezirke des Landes umfassen die in § 1 der Verordnung vom 4. Sep-
tember 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183) bezeichneten Gebiete, und zwar
gehören hiernach an:
a. dem ersten Weinbaubezirk die Gemarkungen des Kreises Mosbach,
b. dem zweiten Weinbaubezirk die Gemarkungen der Kreise Mannheim, Heidelberg und
Karlsruhe,
. dem dritten Weinbaubezirk die Gemarkungen der Kreise Baden und Offenburg,
. dem vierten Weinbaubezirk die Gemarkungen der Kreise Freiburg und Lörrach,
. dem fünften Weinbaubezirk die Gemarkungen des Kreises Waldshut,
. dem sechsten Weinbaubezirk die Gemarkungen des Kreises Konstanz und nach einer
mit der Königlich Württembergischen Regierung getroffenen Vereinbarung auch die
württembergische Exklave Hohentwiel.
Das Verbot trifft auch zu auf die Versendung von Reben aus und nach dem Reichs-
ausland und aus und nach einem Weinbaubezirk eines anderen deutschen Bundesstaats, nicht
dagegen auf die bloße Durchfuhr von bewurzelten Reben, welche weder aus einem
Weinbaubezirke stammen, noch zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind; jedoch kann durch
Anordnung des Ministeriums des Innern auch diese Durchfuhr Beschränkungen unterworfen werden.
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Von dem in § 18 bezeichneten Verkehrsverbot können durch das Ministerium des Innern
Ausnahmen zugelassen werden:
1. für den Verkehr mit Blindreben,
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