Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXIV. 461 
Als Erzeugnisse des Weinstocks im Sinne des ersten Absatzes gelten Trauben und Trester, 
nicht aber Most und Wein. 
Ausnahmsweise darf vom Leiter der Unterdrückungsarbeiten die Abnahme und Entfernung 
der in einem Seuchenherd gewachsenen Trauben unter solchen Bedingungen gestattet werden, 
welche jede Gefahr der Verschleppung der Reblaus ausschließen; ebenso kann derselbe aus- 
nahmsweise die Entfernung von Weinbaugerätschaften aus dem Seuchenherd unter der Be- 
dingung einer vollständig genügenden Desinfektion gestatten. 
Im übrigen dürfen aus dem Bereich eines Seuchenherdes Pflanzen und Pflanzenteile, 
Rebpfähle, Rebbänder, Dünger, Kompost, Erde oder einzelne Bodenbestandteile nicht entfernt 
werden. 
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Bei der Bestimmung der Menge der in den Seuchenherd zu verbringenden Desinfektions- 
stoffe und der Art der Einbringung ist auf die Bodenbeschaffenheit und andere für die 
Wirksamkeit der Desinfektion maßgebenden Umstände Rücksicht zu nehmen. 
Alsbald nach Feststellung der Reblaus sind die Seuchenstellen nebst einem provisorischen 
Sicherheitsgürtel von etwa zwei Meter Breite zu desinfizieren (Vordesinfektion!. 
Nach endgültiger Abgrenzung des Sicherheitsgürtels soll die Desinfektion innerhalb des 
ganzen Seuchenherdes (Hauptdesinfektion) mit tunlichster Beschleunigung erfolgen Kann von 
einer einmaligen Einbringung von Desinfektionsstoffen eine ausreichende Wirkung nicht er- 
wartet werden, so ist diese Maßregel nach Erfordernis zu wiederholen. 
Die Wirkung der Desinfektion ist durch Untersuchung der im Boden etwa verbliebenen 
Wurzelreste festzustellen. Soweit sich hierbei Wurzelausschläge oder lebende Wurzeln vorfinden, 
ist die Desinfektion zu wiederholen (Nachdesinfektion). Solche Untersuchungen sind jedenfalls 
in den beiden auf eine Desinfektion folgenden Jahren, sowie vor Erteilung oder Erweiterung 
der Erlaubnis zum Wiederanbau einer desinfizierten Fläche (§ 32) vorzunehmen. 
Die Leitung darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mit dieser Arbeit ver- 
traut sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen besitzen; für die Untersuchung größerer 
Herde sind Kolonnen nach der Vorschrift des § 14 zu bilden. 
8 30. 
Aus einer Gemarkung, in welcher nach amtlicher Feststellung die Reblaus aufgetreten 
ist, dürfen, so lange die Maßnahmen zur Unterdrückung der Reblaus nicht zum Abschluß 
gelangt und sämtliche Seuchenherde zum Betreten freigegeben sind, folgende Gegenstände nicht 
in eine andere Gemarkung ausgeführt werden: 
Reben, Rebteile, gebrauchte Rebpfähle, Rebbänder, Weinbaugerätschaften; 
Dünger, Kompost, aus Rebpflanzungen entnommene Erde oder einzelne Bodenbestandteile; 
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, wenn die Pflanzen im Gemenge mit Reben oder in 
der Nähe gewachsen sind, ausgenommen die oberirdisch abzuerntenden Früchte und 
Samen solcher Pflanzen.
	        
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