462 XXIV.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können von diesem Verbote allgemein
oder hinsichtlich bestimmter Gegenstände Ausnahmen zugelassen werden. Zur Bewilligung von
Ausnahmen auf Grund der für die Gemarkung vom Ministerium des Innern erteilten Ge-
nehmigung ist im Einzelfalle das Bezirksamt zuständig, welches sich dabei mit dem Leiter der
Unterdrückungsmaßnah im Benehmen halten wird.
Bei der Zulassung von Ausnahmen sind jedenfalls folgende Bedingungen zu stellen:
1, m die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der Weinlese ist nur zu gestatten, wenn
die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln,
Kisten oder Körben und wenn die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich
gut gereinigten Fässern sich befinden;
2. im übrigen ist zu bedingen, daß vor der Ausfuhr der im Absatz 1 bezeichneten Gegen-
stände eine genügende Desinfektion derselben unter Aufsicht eines vom Bezirksamt be-
stellten Sachverständigen erfolgt; nur bei Weinberggerätschaften kann von der Des-
infektion abgesehen werden, wenn sie nachweislich noch nicht in Gebrauch genommen
waren.
g 31.
Die mit der Leitung, Beauffichtigung und dem Vollzug der Unterdrückungsmaßnah
oder mit der Untersuchung der Seuchenherde betrauten Personen haben mit größter Sorgfalt
darauf zu achten, daß nicht durch Arbeitsgeräte oder Kleidungsstücke Wurzelläuse verschleppt
werden.
Andere Personen als die obengenannten dürfen den Bereich des Seuchenherdes nicht be-
treten und sind nötigenfalls mit Zwang fernzuhalten.
Wenn durch die in § 29 am Ende bezeichnete Untersuchung die vollständige Vernichtung
der Rebwurzeln erwiesen ist, kann das Betreten vom Leiter der Arbeiten freigegeben werden;
bis dahin ist die Fläche des Seuchenherdes einzuzäunen und durch eine das Verbot des Be-
tretens verkündende Warnungstafel zu kennzeichnen.
8 32.
Die vorstehend bezeichneten, den Rebbesitzern obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen
treten, soweit nicht gemäß § 13 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 durch Beschluß
des Bundesrats etwas Anderes angeordnet ist, in der ganzen Gemarkung oder in bestimmten
Teilen derselben erst dann außer Kraft, wenn mit Genehmigung des Ministeriums des Junern
durch das Bezirksamt festgestellt und im amtlichen Verkündigungsblatt bekannt gemacht ist,
daß die Reblaus nicht mehr vorhanden und die Unterdrückungsmaßregeln beendet sind
Jedoch unterliegt der Wiederanbau von Flächen im Bereiche eines Seuchenherds (§ 27
Ziffer 3 dieser Verordnung) folgenden Beschränkungen:
1. Die Herdflächen dürfen mit Reben frühestens sechs Jahre nach der Hauptdesinfektion
(§ 29 Absatz 3) und nur mit besonderer durch Vermittelung des Bezirksamts und
nach Anhörung des Leiters der Unterdrückungsmaßregeln zu erwirkenden Gestattung
des Ministeriums des Innern wieder bepflanzt werden; zuvor ist durch wiederholte