Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

470 XXVI. 
Vollzugsanweisung“) 
für die 
Ausführung von Feldbereinigungen. 
Auf Grund des § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 31. Mai 1886 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XXXI Seite 215 ff.) werden in nachstehendem die näheren Vor- 
schriften erteilt, nach welchen die Vollzugskommissionen, sowie alle mit dem Geschäftsvollzug 
bei Feldbereinigungsunternehmungen betrauten Staats= und Gemeindebehörden bei Erledigung 
ihrer Aufgabe zu verfahren haben. 
  
Erster Teil. 
Allgemeine estimmungen. 
81. 
Abstimmungsverhandlung. 
(1) Für das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke (§ 3 Ziffer 2 der Vollzugsverordnung) 
und die Abstimmungsliste (§ 5 Absatz 6 der Vollzugsverordnung) ist das Muster 1 zu ver- 
wenden. 
(2) Das Protokoll über die Abstimmungsverhandlung (§ 5 Absatz 2 der Vollzugsver- 
ordnung) muß enthalten: 
a. die Bezugnahme auf die Bekanntmachungs= und Einladungsbeurkundungen, welche als 
Beilagen dem Protokoll anzuschließen sind; 
b. das Wesentliche der über den Antrag gepflogenen Erörterungen, insbesonderc auch die 
gegen ihn vorgebrachten Einwendungen, deren Begründung und Widerlegung:; 
. Anträge auf Abänderung des Planes (§ 4 Ziffer 2 der Vollzugsverordnung) und die 
über sie gepflogenen Erörterungen; 
d. die Fragestellung, welche in bestimmter Weise den Zweck und Umfang des Unter- 
nehmens: Feldweganlage mit Verlegung 2c. auf der Gemarkung N., in den Gewannen 2c. 
bezeichnen muß und nicht einfach Bezug nehmen darf auf einen in einem Aktenstücke 
enthaltenen Antrag. Sofern nach dem Inhalt des Antrages von dem gesetzlichen 
Kostenverteilungsmaßstab abgewichen werden soll (§ 3 Ziffer 4 der Vollzugsverordnung), 
so ist dies in der Fragestellung zum Ausdruck zu bringen und der in Aussicht 
genommene Kostenverteilungsmaßstab genau zu bezeichnen; 
  
*) Die in der Vollzugsanweisung erwähnten Muster sind in dem Verordnungsblatt der Großherzoglichen Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues zum Abdruck gebracht. Die Vordrucke sind durch die Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues zu beziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.