Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 479 
8 16. 
Hauptrücksichten für die Klassenbildung. 
Vei der Klassenbildung sind folgende Umstände zu berücksichtigen: 
die Entstehungsart des Bodens (ob durch Anschwemmung oder Verwitterung, aus 
welchen Gesteinsarten u. s. w.); 
2. die Beschaffenheit der Ackerkrume 
a. nach ihrer Zusammensetzung (aus Ton, Sand, Kalk, Humus u. s. w.), 
b. nach ihren Formbestandteilen (feine Erde, Steine, Wurzelreste u. s. w.), 
. nach ihrer Tiefgründigkeit; 
3. die Beschaffenheit des Untergrundes; 
4. die Lage des Grundstücks 
a. nach der Himmelsgegend, 
b. ob hoch oder tief, 
. ob eben oder geneigt; 
5. der Feuchtigkeitsgehalt des Bodens, ob trocken oder naß. 
§ 17. 
Verkehrswert. 
Wenn die Vollzugskommission es für zweckmäßig hält, daß außer dem Ertragswert auch 
der Verkehrswert der Bodenklassen festgestellt werde, so hat dies in der Weise zu geschehen, 
daß man ermittelt, welches der Kaufpreis für das Ar Land der einzelnen Klassen ist, oder 
welcher Pachtpreis hierfür entrichtet wird und letzterenfalls, welchem Kapitalwert die Pachtrente 
entspricht. 
8 18. 
Anzahl der Klassen und deren Bezifferung. 
Die verschiedenen Klassen werden, von der besten anfangend, mit römischen Ziffern 1, II, 
III u s. w. bezeichnet. Ihre Werte sollen in einem möglichst einfachen Zahlenverhältnis zu- 
einander stehen. Allzu starke Abstufungen zwischen aufeinanderfolgenden Bodenklassen sollen ver- 
mieden werden, weil sonst die bei der Zuteilung der neuen Grundstücke oft nicht zu umgehende 
Verschiebung in andere Klassen leicht zu Benachteiligungen führt. 
19. 
Einschätzung des Geländes in die Klassen. 
(1) Nach vollendeter Klassenbildung wird das gesamte Gelände je nach seiner Beschaffen- 
heit in die entsprechenden Klassen eingeschätzt. 
(2) Es wird hierbei weder auf Eigentumsgrenzen, noch auf Regelmäßigkeit der Figur 
irgendwelche Rücksicht genommen, sondern es wird ermittelt, wie weit die gleiche Boden- 
beschaffenheit in zusammenhängender Fläche sich erstreckt. 
71.
	        
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