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Prüfung des Besitzstandswerkes.
(1) Nach Aufstellung der Besitzstandstabelle und der Besitzstandsauszüge ist das ganze
Besitzstandswerk durch Vermittlung der Kulturinspektion an die Oberdirektion zur Prüfung
vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf die richtige und genaue Bearbeitung sämtlicher
Bestandteile des Besitzstandswerks (Stubenprüfung), sie kann aber auch auf die Richtigkeit der
Vermessung (örtliche Prüfung) ausgedehnt werden.
Die bei der Prüfung sich ergebenden Bemängelungen sind durch den Geometer ohne Ver-
zug zu verbessern.
§ 27.
Offenlegung des Besitzstandswerks.
(1) Ist das Besitzstandswerk nach den Ergebnissen der Prüfung verbessert, so werden die
Besitzstandsauszüge den Beteiligten durch den Vorsitzenden der Vollzugskommission zugestellt
(vergleiche § 8).
Auf dem Auszug ist, wenn tunlich, der mit der Kulturinspektion vereinbarte Tag der
Besitzstandstagfahrt anzugeben.
(2) Gleichzeitig hat die Vollzugskommission gemäß § 9 der Vollzugsverordnung
1. den Feldbereinigungsplan,
2. die Protokolle der Vollzugskommission über die Aufstellung und Wertsbestimmung der
Klassen, über die Einschätzung des Geländes in die Klassen und über die vorüber-
gehenden Wertserhöhungen und Wertsverminderungen,
. das Vermessungs= und Bonitierungsregister,
. die Besitzstandstabelle und
. das Verzeichnis der vorübergehenden Wertserhöhungen und Wertsverminderungen auf
dem Gemeindehause oder an einem andern passenden Ort mindestens acht Tage lang
zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen.
(3) Hiervon macht sie der Kulturinspektion Anzeige, die hierauf die Offenlegung der
bezeichneten Arbeiten bekannt gibt und sämtliche Beteiligte zur Besitzstandstagfahrt durch
öffentliche Verkündigung einlädt unter Beachtung der in § 26 der Vollzugsverordnung für
öffentliche Aufforderungen und Bekanntmachungen gegebenen Vorschriften. Dabei ist den
Beteiligten zu eröffnen,
1. daß die Kommission auf Verlangen bereit ist, das von ihr eingehaltene Verfahren zu
erklären,
2. daß etwaige Erinnerungen oder Beschwerden gegen die Besitzstandsaufnahme in der
Tagfahrt vorzubringen sind und
3. daß Beschwerden über die Vermessung des alten Besitzstandes, welche nicht spätestens
in der Tagfahrt vorgebracht werden, keine Berücksichtigung mehr finden können.
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