XXVI. 485
Zweiter Abschnitt.
Jeststellung der Künftigen gemeinsamen Anlagen und der neuen Geländeeinteilung.
g 30.
Feststellung des Weg= und Grabennetzes sowie der sonstigen gemeinsamen Aulagen.
(1) Nach Erledigung der Verhandlungen über die Besitzstandsaufnahme ist das Weg-
und Grabennetz nebst den etwaigen sonstigen gemeinsamen Anlagen nach den in der Ab-
stimmungstagfahrt angenommenen und durch die Oberdirektion genehmigten Hauptgrundzügen
(§§ 5 und 6 der Vollzugsverordnung) durch die Kommission unter Leitung der Kultur-
inspektion näher festzustellen und auf dem Felde abzustecken. Die hierfür etwa erforderlichen
technischen Vorarbeiten (Aufnahmen, Nivellements rc.) werden unter der Leitung der Kultur-
inspektion ausgeführt.
(2) Die von der Kommission beschlossenen und von der Kulturinspektion gutgeheißenen
Anderungen am ursprünglich entworfenen Weg= und Grabennetz sind in dem Abstimmungs-
handriß mit Zinnober einzutragen, in einer über die Wegnetzberatung zu fertigenden Nieder-
schrift zu beschreiben und nötigenfalls zu begründen; hierbei ist namentlich nachzuweisen, ob
dieselben nicht als solche Anderungen anzusehen sind, welche gemäß Artikel 12 des Gesetzes
der Abstimmung der Grundbesitzer unterstellt werden müssen (8 32).
(3) Der so berichtigte Entwvurf der Wege und Gräben mit Angabe der Richtung der
neuen Grenzfurchen in den einzelnen Gewannen ist sodann samt den Akten und den etwaigen
besonderen Vorarbeiten durch Vermittelung der Kulturinspektion der Oberdirektion zur
Genehmigung vorzulegen.
# 1.
Breite der Feldwege.
Bei der Anlage der Feldwege ist stets auf ein den Verhältnissen entsprechendes Breiten-
maß abzuheben. Hauptfeldwege sollen in der Regel nicht unter 4,8 m, Gewannwege nicht
unter 4,2 m Breite erhalten. Unter 3 m Breite ist kein Feldweg anzulegen, welcher zum
Befahren mit Fuhrwerk benützt werden soll.
§ 32.
Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf.
Glaubt die Vollzugskommission eine Abweichung von den in der Abstimmungstagfahrt
festgestellten Hauptgrundzügen des Unternehmens beantragen zu müssen, so ist darüber durch
Vermittelung der Kulturinspektion eine genaue Darstellung und Begründung der Oberdirektion
zur Beschlußfassung darüber vorzulegen, ob gemäß § 15 der Vollzugsverordnung eine weitere
Abstimmung der beteiligten Grundbesitzer einzuleiten ist oder nicht, beziehungsweise ob an dem
ursprünglichen Plane festgehalten werden soll.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 72