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schaftshof; Ausmärker aus Nachbargemarkungen sind auf ihren Wunsch, soweit
dies ohne Benachteiligung anderer geschehen kann, an die betreffende Gemarkungs-
grenze oder in deren Nähe zu verlegen.
3. Auch wenn eine Zusammenlegung von Grundstücken nicht den eigentlichen Gegenstand
des Unternehmens bildet, wird die Vollzugskommission die Beteiligten auf die Zweck-
mäßigkeit eines möglichst geschlossenen Grundbesitzes hinweisen und während des
Geschäftsvollzuges auf eine tunlichste Zusammenlegung besonders kleiner und folgeweise
unwirtschaftlicher Parzellen hinwirken.
4. Liegen bei einzelnen Grundstücken besondere Verhältnisse vor, welche sie den
Eigentümern überaus wertvoll erscheinen lassen, so daß eine Ausgleichung nur schwer
gefunden werden könnte (z. B. beim Vorhandensein sehr hochwertiger Obstbäume), so ist
solchen Verhältnissen bei der Zuteilung Rechnung zu tragen und der den besonderen
Wert bedingende Besitz dem Eigentümer zu belassen, sofern dies ohne Benachteiligung
einer zweckmäßigen Ausführung des Unternehmens geschehen kann.
5. ÜUberhaupt sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen, soweit dies
nach den Erfordernissen einer zweckmäßigen Feldbereinigung zulässig erscheint. Solchen
Anträgen dagegen, welche auf eine unnötige und unwirtschaftliche Zerstückelung des
Grundbesitzes gerichtet sind, ist entgegenzutreten.
8 38.
Zuteilungsentwurf.
(1) Um den beteiligten Grundbesitzern Gelegenheit zur Außerung von Wünschen hinsicht-
lich der Zuteilung zu geben, kann die Kulturinspektion die Abhaltung einer Tagfahrt anordnen
(Wunschtagfahrt). Die vorgebrachten Wünsche sind zu prüfen, und soweit sie beachtens-
wert und mit dem Zweck des Unternehmens vereinbarlich erscheinen, zur Berücksichtigung bei
der Zuteilung vorzumerken.
(2) Nach Feststellung der für die Zuteilung maßgebenden Grundzüge durch die Vollzugs-
kommission und Bekanntgabe der bezüglichen Beschlüsse an den Geometer hat letzterer den
Entwurf für die Zuteilung des Geländes an die Grundeigentümer zu fertigen.
(3) Zu diesem Behufe zerlegt er zunächst, um eine bessere Übersicht über das einzuteilende
Gelände zu erlangen, die Gesamtfläche unter Benützung der durch die neuen Wege und
Gräben geschaffenen Gewanneinteilung in eine Anzahl Abteilungen, welche in der Richtung
der neuen Grundstücke abgegrenzt sind: Elemente. Diese werden mit fortlaufenden Nummern
versehen und im Feldbereinigungsplan blau eingezeichnet, hierauf nach Flächenmaß und Wert
berechnet und in einem Verzeichnis unter Benützung des Musters 4 zusammengestellt. Mit
Hilfe der Elemente wird alsdann auf besonderem Plan der Zuteilungsentwurf bearbeitet,
aus welchem die Aufeinanderfolge der neuen Grundstücke und deren annähernde Form
und Lage muß ersehen werden können; die Eigentümer sind bei den einzelnen Grundstücken
einzuschreiben.