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8 40.
Geldentschädigungen.
(1) Geldentschädigungen können nach Artikel 10 des Gesetzes durch die Vollzugskommission
festgesetzt werden:
a. zur Ausgleichung kleiner, nicht zu vermeidender Wertsunterschiede zwischen dem um-
getauschten Gelände; dies kommt namentlich bei solchen Grundstücken vor, deren Boden
den Übergang zweier benachbarten Klassen bildet, so daß keine der beiden Klassen ganz
genau dem Wert des betreffenden Grundstückes entspricht;
. wenn Grundstücke aus besonderen Gründen vorübergehend einen erheblich höheren oder
erheblich geringeren als den durchschnittlichen Ertrag der betreffenden Bodenklasse
erwarten lassen, so insbesondere beim Vorhandensein von Obstbäumen oder besonderen
Nutzpflanzen (Hopfen, Klee und anderes mehr), bei Verschüttung eines Grundstückes
mit Kies, Gerölle, bei Zerstörung der Grasnarbe durch Engerlinge u. s. w.; ferner
wenn gedüngte Acker gegen ungedüngte, gut gebaute gegen schlecht gehaltene Grund-
stücke, eingesäete gegen leere Grundstücke hingegeben werden;
. wenn nur ein kleines Stück abzutreten ist und es an schicklich gelegenem Grund und
Boden zum Ersatz mangelt.
(2) Die Festsetzung der Höhe dieser Geldentschädigungen erfolgt nach billiger Erwägung
des Vorteils oder Nachteils, welcher aus der Abtretung oder Zuteilung von Gelände, bei dem
die obigen Verhältnisse zutreffen, den Beteiligten erwächst.
(3) Alle derartigen Geldausgleichungsbeträge werden in die Masse eingeworfen, beziehungs-
weise aus der Masse geleistet.
(4) Die Abschätzung der vorübergehenden Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen
ist, falls sie nicht schon im Lauf des Bonitierungsverfahrens stattgefunden hat (Schlußsatz des
Absatz 1 von § 21), nach der Absteckung des neuen Standes für die Grundstücke, welche ihren
Eigentümer wechseln (§ 45), vorzunehmen.
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8 41.
Vorausbeiträge und Kosteuminderung.
Wenn einzelnen Beteiligten gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes Vorausbeiträge zu den
Kosten des Unternehmens auferlegt werden sollen, oder wenn einzelne Beteiligte von dem Bei-
zug zu den Kosten des Unternehmens ganz oder teilweise befreit werden sollen (vergleiche § 36),
so hat die Vollzugskommission über diese Verhältnisse vor der Vorlage des Werkes zur Prüfung
zu beschließen und über die desfallsigen Beschlüsse mit eingehender Begründung und unter
genauer Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und Eigentümer, sowie des Maßes der Vor-
ausbeiträge und der Kostenminderung eine Niederschrift zu fertigen. Anläßlich der Prüfung
des Zuteilungswerks werden auch diese Beschlüsse durch die Oberdirektion geprüft (siehe § 46).