Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

490 XXVI. 
8 40. 
Geldentschädigungen. 
(1) Geldentschädigungen können nach Artikel 10 des Gesetzes durch die Vollzugskommission 
festgesetzt werden: 
a. zur Ausgleichung kleiner, nicht zu vermeidender Wertsunterschiede zwischen dem um- 
getauschten Gelände; dies kommt namentlich bei solchen Grundstücken vor, deren Boden 
den Übergang zweier benachbarten Klassen bildet, so daß keine der beiden Klassen ganz 
genau dem Wert des betreffenden Grundstückes entspricht; 
. wenn Grundstücke aus besonderen Gründen vorübergehend einen erheblich höheren oder 
erheblich geringeren als den durchschnittlichen Ertrag der betreffenden Bodenklasse 
erwarten lassen, so insbesondere beim Vorhandensein von Obstbäumen oder besonderen 
Nutzpflanzen (Hopfen, Klee und anderes mehr), bei Verschüttung eines Grundstückes 
mit Kies, Gerölle, bei Zerstörung der Grasnarbe durch Engerlinge u. s. w.; ferner 
wenn gedüngte Acker gegen ungedüngte, gut gebaute gegen schlecht gehaltene Grund- 
stücke, eingesäete gegen leere Grundstücke hingegeben werden; 
. wenn nur ein kleines Stück abzutreten ist und es an schicklich gelegenem Grund und 
Boden zum Ersatz mangelt. 
(2) Die Festsetzung der Höhe dieser Geldentschädigungen erfolgt nach billiger Erwägung 
des Vorteils oder Nachteils, welcher aus der Abtretung oder Zuteilung von Gelände, bei dem 
die obigen Verhältnisse zutreffen, den Beteiligten erwächst. 
(3) Alle derartigen Geldausgleichungsbeträge werden in die Masse eingeworfen, beziehungs- 
weise aus der Masse geleistet. 
(4) Die Abschätzung der vorübergehenden Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen 
ist, falls sie nicht schon im Lauf des Bonitierungsverfahrens stattgefunden hat (Schlußsatz des 
Absatz 1 von § 21), nach der Absteckung des neuen Standes für die Grundstücke, welche ihren 
Eigentümer wechseln (§ 45), vorzunehmen. 
— 
S 
8 41. 
Vorausbeiträge und Kosteuminderung. 
Wenn einzelnen Beteiligten gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes Vorausbeiträge zu den 
Kosten des Unternehmens auferlegt werden sollen, oder wenn einzelne Beteiligte von dem Bei- 
zug zu den Kosten des Unternehmens ganz oder teilweise befreit werden sollen (vergleiche § 36), 
so hat die Vollzugskommission über diese Verhältnisse vor der Vorlage des Werkes zur Prüfung 
zu beschließen und über die desfallsigen Beschlüsse mit eingehender Begründung und unter 
genauer Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und Eigentümer, sowie des Maßes der Vor- 
ausbeiträge und der Kostenminderung eine Niederschrift zu fertigen. Anläßlich der Prüfung 
des Zuteilungswerks werden auch diese Beschlüsse durch die Oberdirektion geprüft (siehe § 46).
	        
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