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8 42.
Geldansgleichungstabelle.
Die nach § 40 festgesetzten Geldentschädigungen, sowie die nach § 41 auferlegten Voraus-
beiträge werden in der nach Muster 12 einzurichtenden Geldausgleichungstabelle zusammen-
gestellt. In dieser sind diejenigen Eigentümer, bei welchen Geldausgleichungen oder Voraus-
beiträge eintreten, in alphabetischer Reihenfolge mit den gleichen Ordnungszahlen aufzuführen,
unter welchen sie in der Besitzstandstabelle (Muster 5) und Zuteilungstabelle (Muster 11) erscheinen.
Die Geldausgleichungstabelle wird erst beim Schlußverfahren abgeschlossen (vergleiche § 50
Absatz 2).
§ 43.
Grunddienstbarkeiten.
(1I) Werden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes neue Dienstbarkeiten auf ein Grund-
stück gelegt, so ist der Umfang und die Art der Ausübung dieser Dienstbarkeiten genau fest-
zustellen. Hierüber sowie über die durch die Feldbereinigung nutzlos werdenden Dienstbarkeiten
ist von der Vollzugskommission eine genaue Niederschrift zu fertigen.
(2) Sowohl die neu zu übernehmenden, als die bestehen bleibenden unübertragbaren Dienst-
barkeiten sind in der Zuteilungstabelle (in Spalte 5 von Muster 11) vorzumerken und später
in die Grundbuchnachweisung (Muster 14, vergleiche § 54) einzutragen. Die für die Belastung
mit Dienstbarkeiten etwa festgesetzten Geldentschädigungen sind in die Geldausgleichungstabelle
(Muster 12) aufzunehmen.
8 44.
Zuteilungsauszug.
Aus der Zuteilungs= und Geldausgleichungstabelle fertigt der Geometer für jeden Eigen-
tümer einen Auszug nach Muster 13, welcher ihm den Nachweis darüber gibt, was er in das
Unternehmen eingeworfen hat und was er aus demselben zurückerhält, mit welchen Lasten seine
Grundstücke belastet sind und welche Vorausbeiträge er zu leisten hat.
Die Grundstücke des Ehemanns, der Ehefrau und der ehelichen Gütergemeinschaft können,
nach den Eigentümern gesondert, auf einem Auszug zusammengestellt werden.
Die Zuteilungsauszüge sind vom Geometer und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
g 46.
Auspfählung der neuen Grnudfstücke.
(1) Nach Fertigstellung der Zuteilung (§ 39) werden die neuen Grundstücke auf dem
Felde ausgepfählt.
(2) Sofern die Beteiligten den neuen Stand vor der Schlußbestätigung antreten wollen
und die Vollzugskommission dementsprechend beschließt, hat die Kulturinspektion die vorläufige
Aussteinung der Grundstücke anzuordnen. Sollten jedoch gegen die vorläufige Aussteinung
Bedenken bestehen, so hat die Kulturinspektion hierwegen Vorlage an die Oberdirektion zu
erstatten.