Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

492 XXVI. 
(3) Durch die vorläufige Aussteinung wird das Recht der Beteiligten, in der Schlußtag- 
fahrt Erinnerungen und Beschwerden gegen den Zuteilungsplan geltend zu machen, nicht berührt. 
8 46. 
Prüfung des Zuteilungswerkes. 
(1) Nach Beendigung der vorstehend bezeichneten Arbeiten werden die Pläne, Tabellen, 
Auszüge und Akten nebst der Grundbuchnachweisung (vergleiche 8 54) und der in § 33 letzter 
Absatz erwähnten Zeichnung des Wegnetzes durch Vermittelung der Kulturinspektion der Ober= 
direktion zur Prüfung vorgelegt (8 11 der Vollzugsverordnung). 
(2) Die Prüfung, welche von der Oberdirektion nach Umständen auch in einem früheren 
Zeitpunkt angeordnet werden wird, zerfällt in die Stubenprüfung und in örtliche Prüfung; 
sie erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vermessung des alten Besitzstandes und der neuen Grund- 
stücke (örtliche Prüfung) und auf die richtige und genaue Bearbeitung sämtlicher Bestandteile 
des Zuteilungswerks (Stubenprüfung). 
(3) Der örtlichen Prüfung hat der Geometer anzuwohnen, die nötige Beihilfe zu leisten 
und die von dem Prüfungsbcamten über die Ergebnisse der Prüfung zu fertigende Nieder- 
schrift mitzunnterzeichnen. 
(4) Alle bei der Prüfung sich herausstellenden Fehler der Vermessung und Berechnung 
hat der Geometer sofort ohne weitere Vergütung zu verbessern. Nötigenfalls kann die 
Oberdirektion die Verbesserungsarbeiten auf Kosten des ausführenden Geometers durch 
einen anderen vornehmen lassen. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußverfahren. 
§ 47. 
Offenlegung des Zuteilungswerks. 
(1) Ist das Zuteilungswerk nach den Ergebnissen der Prüfung verbessert, so werden die 
Zuteilungsauszüge den Beteiligten durch den Vorsitzenden der Vollzugskommission zugestellt 
(vergleiche § 8), nachdem auf ihnen der vom Bezirksamt im Benehmen mit der Kulturinspektion 
festgesetzte Tag der Schlußtagfahrt vorgemerkt ist. 
(2) Gleichzeitig läßt die Vollzugskommission den ausgearbeiteten Plan über das Unter- 
nehmen samt einer Darstellung über Forderung und Empfang jedes Beteiligten an Gelände 
und Geldentschädigung, sowie über die etwa zu leistenden Vorausbeiträge und über die zu- 
gestandenen Kostenminderungen zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus oder an einem 
anderen passenden Ort während mindestens 14 Tagen auflegen und macht hiervon dem 
Bezirksamt Anzeige mit dem Ersuchen um Anordnung und Abhaltung der Tagfahrt für die 
Anbringung von Erinnerungen und Beschwerden (Schlußtagfahrt Artikel 11 Gesetz, § 12 der 
Vollzugsverordnung).
	        
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