Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 493 
8 48. 
Schlußtagfahrt. 
(1) Werden bei der Schlußtagfahrt gegen die Art der Ausführung des Bereinigungs- 
unternehmens Erinnerungen oder Beschwerden vorgebracht, so sind diese nach Vorschrift des § 28 
von der Vollzugskommission unter Mitwirkung der Kulturinspektion zu prüfen und zu ver- 
bescheiden. Zu diesem Zweck werden, soweit es erforderlich ist, die Akten der Schlußtagfahrt 
der Vollzugskommission bis nach Erledigung der Beschwerden überlassen. 
(2) Werden die Einwendungen begründet gefunden, so muß geeignete Abhilfe, sei es durch 
Anderung der Zuteilung oder durch Zuerkennung einer Geldentschädigung oder auf sonst 
angemessene Weise getroffen werden. Wenn infolge einer derartigen Anderung am Zuteilungs- 
werk neuerdings auch solche Eigentümer betroffen werden, welche an der bezüglichen Beschwerde 
zuvor nicht beteiligt waren, so ist diesen der Bescheid der Vollzugskommission in gleicher Weise 
wie den Beschwerdeführern selbst zu eröffnen (Muster 13 a). Auch diesen nachträglich in Mit- 
leidenschaft gezogenen Beteiligten stehen gegen den Bescheid der Vollzugskommission die in 
§ 13 der Vollzugsverordnung bezeichneten Rechtsmittel zu. 
(3) Findet die Kommission die Einwendungen nicht für begründet, so hat sie die betreffenden 
Beschwerdeführer abweislich zu verbescheiden. 
(4) Die Bescheide der Vollzugskommission sind in einer besonderen Niederschrift aufzu- 
zeichnen und zu begründen. In dieser Niederschrift soll stets die Ordnungszahl angegeben 
werden, unter der die Beschwerdeführer sowie die sonstigen von einer Änderung der Zuteilung 
oder der Geldentschädigungen betroffenen Beteiligten in die Tabellen (Besitzstands-, Zuteilungs- 
und Geldausgleichungstabellen), sowie in der Niederschrift über die Schlußtagfahrt erscheinen. 
(5) Die Bescheide der Vollzugskommission sind samt der Begründung den Beteiligten 
unter Belehrung über die Rechtsmittel (§ 13 der Vollzugsverordnung) entweder mündlich gegen 
Bescheinigung (zu Protokoll) oder schriftlich unter Beachtung der in § 8 enthaltenen Weisungen 
zu eröffnen. 
8 49. 
Rekursbeschwerde und Antrag auf nochmalige Prüfung. 
Wird von einem Beschwerdeführer innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung des Bescheides 
der Vollzugskommission bei dieser der Rekurs an die Oberdirektion wegen Verletzung wesent- 
licher Vorschriften des Gesetzes eingebracht oder ein Antrag auf nochmalige Prüfung der 
Beschwerde gestellt (§ 13 der Vollzugsverordnung), so hat die Kommission nach Absatz 1 von 
§ 29 zu verfahren. 
8 50. 
Nachträge im Feldbereinigungswerk. 
(1) Nach endgültiger Erledigung der Beschwerden (88 13 und 14 der Vollzugsverordnung) 
sind die durch dieselben etwa hervorgerufenen Anderungen am Felbbereinigungswerr durch den 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.
	        
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