Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 495 
Beispiel (vergleiche Muster 12). 
(Namen des Eigentümers: (rundstic (Betreff.) 4. “*2 —-. 
Boll Johann Sonnenwirt 244 (alt) Birnbaum Nr. 7 12.0 12.50 
244 (alt) Nußbaum Nr. 6 21.00 
38 (alt) für gute Haltung im Bau. 7.0 40 90 
28.40 
(4) Dieses Verfahren ist auf dem Titelblatt der Geldausgleichungstabelle zu erläutern. Auf 
Vorlage der in dieser Weise behandelten Geldausgleichungstabelle werden die unbestrittenen 
Beträge sofort zur Zahlung angewiesen, während die übrigen Beträge erst nach Austrag der 
Beschwerden und gegebenenfalls nach Richtigstellung zur Anweisung gelangen. 
§52. 
Ausführung und Instandhaltung der gemeinsamen Anlagen. 
(1) Die Ausführung der gemeinsamen Anlagen hat unter Zugrundlegung der in der 
Abstimmungstagfahrt (§ 1) beschlossenen Hauptgrundzüge des Planes und im einzelnen nach 
Maßgabe des von der Oberdirektion genehmigten Entwurfes (§ 30) durch die Vollzugskommission 
zu geschehen (Artikel 8 Ziffer 4 des Gesetzes). Beim Vollzug dieses Geschäftes hat sich die 
Vollzugskommission des sachverständigen Rates und in schwierigeren Fällen der Beihilfe der 
Kulturinspektion zu bedienen. Bei solchen Arbeiten insbesondere, wenn ihr Vollzug technische 
Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, hat die Aufstellung der Vorarbeiten (Längen= und 
Querschnitte, Erd= und Massenberechnungen, Entwürfe zu Dohlen, Brücken, Schleusen 2c., 
Kostenüberschläge 2c.) sowie die Vergebung der Arbeiten und deren Ausführung unter der 
Leitung der Kulturinspektion zu erfolgen. 
(2) Falls nicht schon bei der Abstimmung über das Unternehmen die Überweisung der 
zu schaffenden gemeinsamen Anlagen an die Gemeinde im Einverständnis mit dieser beschlossen 
sein sollte, in welchem Fall das für die gemeinsamen Anlagen bestimmte Gelände der Gemeinde 
Hanmittelbar zugeteilt werden kann (§ 37 ff.), so hat die Vollzugskommission dafür zu sorgen, daß 
die künftige Unterhaltung dieser Anlagen durch Beschlüsse der zuständigen Behörden sichergestellt 
werde. Wird, was sich am meisten empfiehlt, beschlossen, die Anlage an die Gemeinde zu 
Eigentum und zur künftigen Instandhaltung zu überweisen, so ist hierüber nach der Schluß- 
bestätigung zwischen der Vollzugskommission und dem Gemeinderat ein Vertrag abzuschließen, 
der nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurkunden und in das Grundbuch einzutragen ist. 
In Gemarkungen, für welche das Reichsgrundbuchrecht bereits in Kraft getreten ist, hat dem 
Eintrag des Eigentumsübergangs die Auflassung vorauszugehen. 
8 53. 
Sonstige Obliegenheiten der Vollzugskommission bis zu deren Auflösung. 
(1) Die Vollzugskommission hat dafür Sorge zu tragen, daß der Übergang des neuen 
Eigentums überall in einer geordneten Weise stattfindet und hat die dabei auftretenden Anstände 
73.—
	        
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