Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

496 XXVI. 
zu beseitigen. Sie hat insbesondere auch dafür zu sorgen, daß bei der Verlegung oder sonstigen 
Veränderung von Pachtgrundstücken den Pächtern entsprechender Ersatz für ihre bisherigen 
Pachtlose zugewiesen wird; dabei sich ergebende Anstände hat sie unter Beachtung der 
Bestimmungen in Artikel 18 des Gesetzes zu heben; soweit irgend möglich, ist hierbei darauf 
hinzuwirken, daß das Pachtverhältnis nicht gegen den Willen der Beteiligten vor Ablauf der 
vertragsmäßigen Pachtperiode aufgelöst wird. 
(2) In gleicher Weise ist bei Gemeinde-Allmendgütern u. s. w. den Nutznießern der 
entsprechende Ersatz für die bisherigen Nutzungsflächen gemäß Artikek 18 des Gesetzes zuzuweisen. 
(3) Sind Massestücke (3 34) vorhanden, so ersucht die Vollzugskommission das Bürger— 
meisteramt, deren öffentliche Versteigerung zugunsten der Masse herbeizuführen und das Ergebnis 
gemäß 8 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches beurkunden zu lassen. 
(4) Ebenso sind Obstbäume zu versteigern, die von der Masse übernommen werden müssen, 
weil sie in die gemeinsamen Anlagen (Wege, Gräben) oder in Eigentumsgrenzen fallen. 
(5) Wegen der Obliegenheiten der Vollzugskommission bei Aufstellung der Grundbuch- 
nachweisungen und hinsichtlich des Rechnungswesens wird auf die §§ 54 und 63 verwiesen. 
§ 54. 
Aufstellung der Grundbuchnachweisung und Eintragung der Veränderungen im Grundbuch. 
1. Wenn die von der Feldbereinigung betroffenen Grundstücke dem 
Reichsgrundbuchrecht noch nicht unterworfen sind, so gelten folgende Be- 
stimmungen: 
(1) Über die im Eigentum und in den sonstigen Rechtsverhältnissen der von der Feld- 
bereinigung betroffenen Grundstücke eingetretenen Veränderungen hat der Geometer im unmittel- 
baren Anschluß an die Ausarbeitung des Zuteilungswerks eine Nachweisung (die Grund- 
buchnachweisung) aufzustellen und mit dem letzteren ungebunden der Oberdirektion zur 
Prüfung vorzulegen (8 46 oben). 
(2) Der Inhalt der Nachweisung ist aus dem Muster 14 ersichtlich. In Spalte 8 ist 
der Zähler des Bruches aus dem Wert des alten Grundstückes nach Abzug des Beitrages zu 
den gemeinsamen Anlagen gebildet und der Nenner aus dem vollen Wert des neuen Grund- 
stückes; umgekehrt erfolgt die Bruchbildung in Spalte 17. In Spalte 10 und 19 sind nur 
die auf Grund von Ziffer 1 und 3 des Artikel 10 des Gesetzes zuerkannten Geldentschädigungen 
aufzunehmen. Die Beträge sind vorerst nur mit Blei einzutragen und erst nach der Beschwerde- 
erledigung scharf zu schreiben. 
(3) Im Miteigentum stehende oder einer Erbengemeinschaft gehörige Grundstücke werden 
in der Grundbuchnachweisung unter dem Miteigentümer (Miterben) eingetragen, welcher der 
alphabetischen Ordnung nach zuerst erscheint; bei den Namen der anderen Miteigentümer 
(Miterben) wird auf jenen Eigentümer verwiesen. Gemeinsame Anlagen und Massestücke 
werden als im Eigentum sämtlicher Eigentümer stehend aufgeführt, sofern erstere nicht nach 
einem Beschlusse in der Abstimmungstagfahrt der Gemeinde unmittelbar zugeteilt worden
	        
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