Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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sind. Nicht im Grundbuch eingetragene (siehe 8 13 Absatz 3e und 4) oder neu begründete 
Grunddienstbarkeiten sind in Spalte 16 nach Art und Umfang erschöpfend, wenn auch kurz 
zu beschreiben. 
) Haben seit Feststellung des alten Besitzstandes Eigentums= und sonstige Rechts- 
änderungen stattgefunden, welche zur Kenntnis der Vollzugskommission gebracht wurden, so 
können diese in der Nachweisung nur insoweit eine Berücksichtigung finden, als dies auch in der 
Zuteilungstabelle geschehen ist, da die Nachweisung zum Grundbuch keine anderen Eigentums- 
und Rechtsverhältnisse enthalten darf, als was die Besitzstands= und Zuteilungstabellen enthalten. 
(5) Der Nachweisung ist ein Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen, aber durch das 
Unternehmen nutzlos gewordenen Wegrechte (Artikel 17 des Gesetzes), sowie ein Planauszug, 
aus welchem die im Plan vermerkten, im Grundbuch nicht eingetragenen oder neu begründeten 
Grunddienstbarkeiten (Wegrechte, Wasserleitungen) ersichtlich sind, beizugeben. 
(6) Falls das Feldbereinigungsunternehmen über mehrere Gemarkungen sich erstreckt, die 
zu verschiedenen Grundbuchbezirken gehören, so ist die Nachweisung für jeden Grundbuch- 
bezirk gesondert zu fertigen. 
(7) Sobald die Schlußbestätigung erteilt ist, sind die etwa durch die Beschwerdeerledigung 
veranlaßten Berichtigungen vorzunehmen. Sodann ist die Nachweisung nebst Anlagen von der 
Vollzugskommission als vollständig und richtig zu beurkunden und der Oberdirektion zur 
Schlußprüfung vorzulegen. Sind an der Nachweisung keine Ausstellungen mehr zu machen, 
versieht sie die Oberdirektion mit dem Prüfungsvermerk und übersendet sie der Grundbuch- 
aufsichtsbehörde. Diese prüft die Nachweisung in Bezug auf die darin vorgemerkten Rechts- 
verhältnisse und stellt sie, wenn sie gegen Form und Inhalt nichts zu erinnern findet, dem 
Gemeinderate mit dem Auftrag zu, den in § 19 der Vollzugsverordnung vorgeschriebenen 
Eintrag ins Grundbuch zu fertigen, die Nachweisung nebst Beilagen zum Grundbuch zu nehmen 
und sofort nach Maßgabe des § 19 Absatz 5 der Vollzugsverordnung für die Bereinigung 
des Pfandbuches zu sorgen. 
(8) Der Gemeinderat trägt sofort, sofern auch er gegen den Inhalt der Nachweisung 
keinen Einwand zu machen hat, anderenfalls er darüber an die Grundbuchaufsichtsbehörde zu 
berichten hätte, unter Beziehung auf die eine Beilage des Grundbuchs bildende Nachweisung 
die durch den § 19 der Vollzugsverordnung vorgeschriebene Beurkundung in das Grundbuch 
ein (das Muster für diesen Eintrag siehe auf der Rückseite des Musters 14). 
(9) Sollten Besitzveränderungen stattgefunden haben, welche in der Nachweisung noch nicht 
berücksichtigt werden konnten, so hat der Gemeinderat bei den betreffenden Einträgen 
im Grundbuch auf die entsprechende Nummer der Nachweisung zu verweisen; wurde jedoch 
die Besitzveränderung im Grundbuch nicht eingetragen, so ist sie hier nicht weiter zu beachten. 
(10) Nach Fertigung der Grundbuchnachweisung ist unverzüglich durch den Ratschreiber 
oder einen dazu beauftragten Notar eine vollständige Nachweisung der infolge der Verlegung 
oder Zusammenlegung des Grundeigentums in den Vorzugs= und Unterpfandsrechten auf 
bestimmte Liegenschaften eingetretenen Anderungen (die Pfandbuchnachweisung) nach 
 
	        
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