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sind. Nicht im Grundbuch eingetragene (siehe 8 13 Absatz 3e und 4) oder neu begründete
Grunddienstbarkeiten sind in Spalte 16 nach Art und Umfang erschöpfend, wenn auch kurz
zu beschreiben.
) Haben seit Feststellung des alten Besitzstandes Eigentums= und sonstige Rechts-
änderungen stattgefunden, welche zur Kenntnis der Vollzugskommission gebracht wurden, so
können diese in der Nachweisung nur insoweit eine Berücksichtigung finden, als dies auch in der
Zuteilungstabelle geschehen ist, da die Nachweisung zum Grundbuch keine anderen Eigentums-
und Rechtsverhältnisse enthalten darf, als was die Besitzstands= und Zuteilungstabellen enthalten.
(5) Der Nachweisung ist ein Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen, aber durch das
Unternehmen nutzlos gewordenen Wegrechte (Artikel 17 des Gesetzes), sowie ein Planauszug,
aus welchem die im Plan vermerkten, im Grundbuch nicht eingetragenen oder neu begründeten
Grunddienstbarkeiten (Wegrechte, Wasserleitungen) ersichtlich sind, beizugeben.
(6) Falls das Feldbereinigungsunternehmen über mehrere Gemarkungen sich erstreckt, die
zu verschiedenen Grundbuchbezirken gehören, so ist die Nachweisung für jeden Grundbuch-
bezirk gesondert zu fertigen.
(7) Sobald die Schlußbestätigung erteilt ist, sind die etwa durch die Beschwerdeerledigung
veranlaßten Berichtigungen vorzunehmen. Sodann ist die Nachweisung nebst Anlagen von der
Vollzugskommission als vollständig und richtig zu beurkunden und der Oberdirektion zur
Schlußprüfung vorzulegen. Sind an der Nachweisung keine Ausstellungen mehr zu machen,
versieht sie die Oberdirektion mit dem Prüfungsvermerk und übersendet sie der Grundbuch-
aufsichtsbehörde. Diese prüft die Nachweisung in Bezug auf die darin vorgemerkten Rechts-
verhältnisse und stellt sie, wenn sie gegen Form und Inhalt nichts zu erinnern findet, dem
Gemeinderate mit dem Auftrag zu, den in § 19 der Vollzugsverordnung vorgeschriebenen
Eintrag ins Grundbuch zu fertigen, die Nachweisung nebst Beilagen zum Grundbuch zu nehmen
und sofort nach Maßgabe des § 19 Absatz 5 der Vollzugsverordnung für die Bereinigung
des Pfandbuches zu sorgen.
(8) Der Gemeinderat trägt sofort, sofern auch er gegen den Inhalt der Nachweisung
keinen Einwand zu machen hat, anderenfalls er darüber an die Grundbuchaufsichtsbehörde zu
berichten hätte, unter Beziehung auf die eine Beilage des Grundbuchs bildende Nachweisung
die durch den § 19 der Vollzugsverordnung vorgeschriebene Beurkundung in das Grundbuch
ein (das Muster für diesen Eintrag siehe auf der Rückseite des Musters 14).
(9) Sollten Besitzveränderungen stattgefunden haben, welche in der Nachweisung noch nicht
berücksichtigt werden konnten, so hat der Gemeinderat bei den betreffenden Einträgen
im Grundbuch auf die entsprechende Nummer der Nachweisung zu verweisen; wurde jedoch
die Besitzveränderung im Grundbuch nicht eingetragen, so ist sie hier nicht weiter zu beachten.
(10) Nach Fertigung der Grundbuchnachweisung ist unverzüglich durch den Ratschreiber
oder einen dazu beauftragten Notar eine vollständige Nachweisung der infolge der Verlegung
oder Zusammenlegung des Grundeigentums in den Vorzugs= und Unterpfandsrechten auf
bestimmte Liegenschaften eingetretenen Anderungen (die Pfandbuchnachweisung) nach