Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

500 XXVI. 
punkten benützt werden, so sind dieselben im Koordinatenverzeichnis nicht zu streichen, 
sondern mit dem Vermerk „Hilfspunkt“ zu versehen. 
Die Nummerbezeichnung der neuen Polygonpunkte hat hinter der Schlußnummer 
des früheren Polygonnetzes zu beginnen, so daß also die Nummern der ausfallenden 
Punkte nicht mehr verwendet werden: 
d. in der polygonometrischen Ubersicht werden die wegfallenden Züge oder Punkte leicht 
durchstrichen und die neu bestimmten Züge zur Unterscheidung etwas kräftiger aus- 
gezogen; 
Kataster-Handrisse: 
e. wenn die Feldbereinigungsfläche von Straßen, Eisenbahnen, Wasserläufen und dergleichen 
durchzogen oder begrenzt wird, deren geometrische Figur durch die Feldbereinigung 
keine Anderung erleidet, so sind zur Vervollständigung des Handrißbildes die Messungs- 
elemente solcher Grundstücke aus den alten Handrissen in die neuen zu übertragen; 
f. für die auf Grund eines Feldbereinigungsplans nachträglich zu fertigenden Kataster- 
handrisse ist bei stärkerer Parzellierung des Geländes der Maßstab 1: 1500 häufig 
zu klein. Vor Anfertigung der Handrisse ist daher die Genehmigung der Oberdirektion 
zu dem zu wählenden Maßstab einzuholen. 
56. 
Auflösung der Vollzugskommission. 
(1) Ist eine weitere Tätigkeit der Vollzugskommission nach dem Stand des Geschäftes 
nicht mehr erforderlich, so hat die Kulturinspektion den Antrag auf Auflösung derselben zu 
*r Die etwa nach Auflösung der Vollzugskommission noch einkommenden Anträge erledigt 
die Oberdirektion, soweit nicht der Gemeinderat oder das Bezirksamt zuständig ist. 
(2) Insbesondere steht ihr die Verfügung über die bei dem Feldbereinigungsunternehmen 
gebildeten Massestücke und gemeinsamen Anlagen zu, soweit diese nicht von der Vollzugs- 
kommission veräußert oder an die Gemeinde überwiesen wurden. 
  
Dritter Teil. 
Jeldbereinigungsunternehmungen mit Verlegung der Gemarkungsgrenze und gleich- 
zeitige Vornahme von Jeldbereinigungen auf anstoßenden Gemarkungen. 
§ 57. 
Feldbereinigung mit Verlegung der Gemarkungsgrenze. 
(1) Kann eine Feldbereinigung nur in der Weise zweckmäßig ausgeführt werden, daß 
die Gemarkungsgrenze geändert wird, so sind die Hauptvorarbeiten wie für andere auf eine 
Gemarkung beschränkt bleibende Bereinigungsgeschäfte zu fertigen; dabei ist jedoch in den 
Handriß sogleich die endgültig anzustrebende Gemarkungsgrenze und die im Falle der Geneh- 
migung derselben voraussichtlich zu bewirkende Geländeeinteilung einzutragen. Ist sodann die
	        
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