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die Vorarbeiten für jede der beteiligten Gemarkungen anzufertigen, und ist für jedes Unter-
nehmen die vorgeschriebene Abstimmungstagfahrt abzuhalten. Die Vollzugskommissionen, für
welche in einem solchen Fall zweckmäßig ein gemeinsamer Vorsitzender und derselbe Geometer
ernannt wird, können aber beschließen, gemeinsame Sitzungen zu halten und sich über die
Ausführung gleich einem einzigen Unternehmen zu verständigen; Akten und Pläne sind für jede
der beteiligten Gemarkungen getrennt zu halten, die Pläne können aber, soweit es zum Ver-
ständnisse oder zur Vereinfachung wünschenswert ist, das ganze Unternehmen umfassen, müssen
jedoch alsdann so vielfach ausgefertigt werden, als Gemarkungen beteiligt sind. Es genügen
hierzu Pausen des Originalplans, die jedoch aus dauerhaftem Material hergestellt sein müssen.
In der Abstimmungstagfahrt kann durch die gesetzliche Mehrheit bestimmt werden, daß die
Besitzstands= und die Schlußtagfahrt nur in einem der beteiligten Orte für die Beteiligten aller
Gemarkungen stattfinde.
(2) Erstreckt eine Feldbereinigung sich über mehrere Gemarkungen derart, daß sie in der
Hauptsache auf einer Gemarkung sich vollzieht und nur kleinere Teile anstoßender Gemarkungen
mit umfaßt, so kann auch eine gemeinsame Vollzugskommission für das ganze Unternehmen
gewählt werden, welcher Sachverständige und Vertreter aus jeder beteiligten Gemarkung angehören;
in diesem Falle kann weiter bestimmt werden, daß die Beschlüsse, welche die hauptbeteiligte
Gemarkung betreffen, nur unter Mitwirkung von Sachverständigen dieser Gemarkung, die
Beschlüsse, die eine andere Gemarkung betreffen, unter Hinzutritt des oder der Sachverständigen
dieser Gemarkung gefaßt werden.
§659
Gleichzeitige Vornahme von Feldbereinigungen auf gegenscitig anstoßenden Gemarkungen mit Verlegung
der Gemarkungsgrenze.
(1) Soll mit einem über zwei oder mehrere aneinanderstoßende Gemarkungen sich erstreckende
Feldbereini ternehmen eine Anderung der Gemarkungsgrenze verbunden werden, so ist
für die Ausarbeitung der Besitzstandswerke, welche gemäß § 58 für jede der beteiligten
Gemarkungen getrennt aufzustellen sind, die bisherige Gemarkungsgrenze maßgebend. Die
einzelnen, an der Grenze liegenden Grundstücke oder Grundstücksabschnitte sind somit jeweils
in das Besitzstandswerk derjenigen Gemarkung aufzunehmen, welcher sie nach Maßgabe der
bisherigen Gemarkungsgrenze angehören. Es ist unzulässig, Grundstücke oder Grundstücks-
abschnitte, welche durch eine geplante Grenzverlegung in die Nachbargemarkung übergehen
sollen, schon zum voraus in das Besitzstandswerk dieser letzteren Gemarkung aufzunehmen.
Nur bei der Ausfertigung der Besitzstandsauszüge können, falls für die Bereinigung
auf den anstoßenden Gemarkungen derselbe Vorsitzende und Geometer ernannt ist, die auf
verschiedenen Gemarkungen liegenden Grundstücke oder Grundstücksabschnitte eines Eigentümers
— unter geeigneter üÜberschrift bezüglich der Gemarkung — in einem Auszug vereinigt werden.
(2) Die Ausführung der Zuteilungswerke hat unter Zugrundlegung der zu-
künftigen Gemarkungsgrenze zu geschehen. Zu dem Zweck ist alsbald nach Feststellung des
Wegnetzes und vor Beginn der eigentlichen Zuteilungsarbeiten zunächst der neue Grenzzug