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gläubiger sowie derjenigen, welchen ein Erbbaurecht oder eine Grunddienstbarkeit an den
beteiligten Grundstücken zusteht, nur hinsichtlich der Grundstücke zu vollziehen, für welche der
Eigentümer in der bisherigen Gemarkung eine Abfindung nicht erhalten hat. Hinsichtlich der
anderen Grundstücke erfolgt die Benachrichtigung erst nach der Schlußbestätigung.
(8) Wenn die von den Vertretern der einen Gemarkung beantragte, beziehungsweise von
den beiderseitigen Vollzugskommissionen vereinbarte Grenzverlegung die Zustimmung der Ver-
treter der anderen Gemarkung oder beteiligten Güterbesitzer nicht erhält, so ist die für diesen
Fall gemäß § 10 Absatz 1 der Verordnung vom 1. August 1854 an das Bezirksamt zu
erstattende Vorlage gleichfalls erst nach der endgültigen Festsetzung des neuen Besitzstandes,
beziehungsweise nach der Schlußtagfahrt und Beschwerdenerledigung, jedoch vor Erteilung der
Schlußbestätigung der Feldbereinigung zu bewirken.
(9) Erst nach vollständiger Beendigung des Grenzverlegungsverfahrens und erfolgter
staatlicher Genehmigung der neuen Gemarkungsgrenze kann die Schlußbestätigung der
Feldbereinigung beantragt werden, weshalb der Geometer von der erfolgten Grenzverlegung
die Kulturinspektion in Kenntnis zu setzen hat. Dabei ist jedoch die durch §§ 13 ff. der
Verordnung vom 1. August 1854 vorgeschriebene Eintragung in die Grund= und Lagerbücher
nicht abzuwarten.
(10) Zu der durch § 12 Absatz 1 der Verordnung vom 1. August 1854 vorgeschriebenen
Planfertigung genügen Pausen des Feldbereinigungsplaus, die jedoch aus dauerhaftem Material
hergestellt sein müssen.
(11) Wenn Grundstücke oder Grundstücksabschnitte infolge der Grenzverlegung aus der
einen Gemarkung in die andere übergehen, so sind sie in die Grundbuchnachweisungen der
beiden beteiligten Gemeinden nach Maßgabe des Musters 14 aufzunehmen.
Vierter Teil.
Besondere Vorschriften für das Weganlageverfahren.
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Ermittlung des zu der Weganlage erforderlichen Geländes und der hierfür zu leistenden Entschädigungen.
(1) Sofern für ein auf die Veränderung beziehungsweise Neuanlegung von Feldwegen
ohne jede Grundstücksverlegung beschränktes Unternehmen die Oberdirektion die Vereinigung
der Besitzstandsaufnahme mit dem Zuteilungsverfahren gemäß § 9 der Vollzugsverordnung
(Schlußsatz) gestattet hat, treten folgende Vereinfachungen des im zweiten Teil, erster bis
dritter Abschnitt, vorgeschriebenen Verfahrens ein:
(2) Die Vollzugskommission, beziehungsweise der als Mitglied derselben bestellte Geometer
hat auf Grund des in der Abstimmungstagfahrt beschlossenen Planes unter Leitung der Kultur-
inspektion die neuen Weganlagen im Feld abzustecken und hiernach die an dem Unternehmen —
durch Abgabe oder durch Annahme von Gelände, durch Gewährung oder Auferlegung von