Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 505 
dinglichen Rechten und Lasten oder bloß durch Leistung eines Kostenbeitrages — beteiligt 
erscheinenden Grundstücke zu bezeichnen und deren Eigentumsverhältnisse festzustellen. Das 
Ergebnis dieser Ermittlungen ist in den Spalten 1 bis 8 des Registers über Gelände- 
entschädigung (Muster 16) einzutragen. Sofern die Katastervermessung in der Gemarkung 
noch nicht stattgefunden hat und nicht andere zuverlässigere Aufnahmen vorhanden sind, kann 
die Spalte 7 rücksichtlich des Flächenmaßes nach den Steuerzetteln oder dem Grundbuch aus- 
gefüllt werden, so daß die Vermessung und Planaufnahme sich auf das im folgenden Absatz 
zu behandelnde Gelände beschränkt. 
(3) Alsdann hat der Geometer das Gelände zu vermessen und aufzuzeichnen, welches von 
den einzelnen, an dem Unternehmen beteiligten Grundstücken — zu den Weganlagen oder an 
andere Eigentümer — abgetreten wird, sowie jenes, welches von etwa bereits bestehenden, 
nunmehr in Wegfall kommenden Wegen der landwirtschaftlichen Benützung zurückgegeben 
werden soll. Die Aufnahme der betreffenden Flächen hat in der Weise zu geschehen, daß die 
Inhalte derselben aus den bei der Aufnahme erhaltenen Meßzahlen berechnet werden können, 
dagegen ist die Zeichnung eines genaueren Planes nicht nötig, sondern es wird als Lageplan 
in der Regel der durch die Kulturinspektion zum Zweck der Aufstellung des Weganlage- 
entwurfs gefertigte Handriß, gegebenenfalls ein Abdruck der vervielfältigten Katasterpläne benützt. 
(4) Hierauf unterzieht die Vollzugskommission das abzutretende und das anzunehmende 
Gelände einer Wertabschätzung nach seiner durchschnittlichen Ertragsfähigkeit und, wo dies 
zweckmäßig erscheint, auch nach dem Verkehrswert. Eine Klassenbildung und Einschätzung des 
Geländes in die Klassen findet in der Regel nicht statt. 
(5) Auf Grund dieser Abschätzung berechnet der Geometer die für das abzutretende oder 
anzunehmende Gelände zu leistenden Entschädigungsbeträge für die einzelnen Grundstücke und 
trägt das Ergebnis der obigen Messungen und Berechnungen in die Spalten 9 bis 13 und 
14 bis 16 des Registers ein. 
(6) In Spalte 17 wird das Flächenmaß im neuen Besitzstand eingetragen und in Spalte 18 
etwaige durch die Vollzugskommission auferlegte dingliche Belastungen 2c. 
(7) Auf Grund des so aufgestellten Registers wird sodann die Tabelle über Gelände- 
entschädigungen unter Benützung desselben Musters (16) hergestellt, in welcher die beteiligten 
Eigentümer in alphabetischer Ordnung aufzuführen sind; die Spalte 2 bleibt dabei leer. Bei 
Unternehmungen, welche so klein sind, daß die übersichtlichkeit durch die Hinweglassung des 
Registers nicht gefährdet erscheint, kann alsbald zur Aufstellung der Tabelle über Gelände- 
entschädigungen geschritten werden. 
(8) Sodann sind die den einzelnen Eigentümern zu bewilligenden, beziehungsweise aufzu- 
legenden Geldentschädigungen für das abzutretende oder anzunehmende Gelände in die Geld- 
ausgleichungstabelle (Muster 17) einzutragen, in welcher auch die übrigen, nach Vorschrift 
der §8 21, 36 und 41 zu ermittelnden Vergütungen für vorübergehende Werterhöhungen, 
Wertverminderungen, Vorausbeiträge und Kostenminderungen aufzuführen sind. In den 
Spalten 13 und 14 dieses Musters ist schließlich zusammen zu fassen, was jeder Eigentümer 
aus der Masse zu empfangen oder in dieselbe zu zahlen hat.
	        
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