Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVII. 515 
tagen und über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage, auch die Arbeit an Sonn= und 
Festtagen gestattet werden. 
Erwachsen dadurch besondere Kosten, so hat der Antragsteller dafür aufzukommen. 
8 12. 
Das Aus= und Einladen der Schiffe erfolgt in der Regel in der Reihenfolge, in welcher 
die Schiffe angemeldet und im Schiffsregister eingetragen sind. Die Hafenverwaltung ist jedoch 
berechtigt, beim Vorhandensein triftiger Gründe Abweichungen von dieser Regel zu verfügen. 
Das Aus= und Einladegeschäft muß unaufgehalten vor sich gehen. Bei Verzögerungen 
kann die Entfernung des Schiffs von der Anlandestelle verfügt und das im Schiffsregister 
nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen werden. 
Die Güter dürfen, soweit es sich um öffentliche Lagerplätze handelt, nur an den von der 
Hafenverwaltung bezeichneten Stellen niedergelegt werden. 
13. 
Das Überschlagen von Gütern von Bord zu Bord ist nur mit Genehmigung der Hafen- 
verwaltung und nur dann gestattet, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und der Verkehr 
dadurch nicht gehemmt wird. 
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Für die Benützung der nicht an einzelne Firmen überlassenen Plätze und Einrichtungen 
für den Umschlag und die Lagerung der Güter ist die von der Großherzoglichen Eisenbahn- 
verwaltung für die Hafenanlagen in Mannheim erlassene Betriebsordnung nebst Gebühren- 
tarif maßgebend. 
Bexzüglich der Niederlegung, des Löschens und Ladens der zoll= und zollkontrollpflichtigen 
Güter sowie des Aufenthaltes der mit solchen Gütern beladenen oder zu beladenden Schiffe 
gelten außerdem die von der Zollverwaltung erlassenen Bestimmungen. 
8 15. 
Auf den Lagerplätzen längs des offenen Rheins dürfen größere Mengen von Gütern 
nicht gelagert werden und sollen Ausladungen nur insoweit stattfinden, als die Abfuhr 
alsbald erfolgt. 
Auf Anordnung des Hafenverwalters müssen Gegenstände, die auf den unter Hochwasser 
gelegenen Lagerplätzen gelugert werden, sofort abgeführt werden, widrigenfalls dies auf Kosten 
der Säumigen geschehen kann. 
8 16. 
Dampfpfeife und Nebelhorn sollen zur Signalabgabe nur in Notfällen verwendet werden. 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen innerhalb des Hafengebiets nur mit ver- 
minderter Kraft fahren. « 
Das Drehen von Schiffen kann im Hafengebiet nur da stattfinden, wo genügend Platz 
vorhanden und die Ein- und Ausfahrt durch das Drehen nicht behindert wird.
	        
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