Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVII. 519 
8 28. 
Es ist verboten, im Hasen zu baden oder ohne besondere Erlaubnis der Hafenverwaltung 
zu fischen, mit Nachen, Gondeln oder Vergnügungsbooten zu fahren, im Hafen zu eisen, die 
zugefrorenen Hafenbecken zu betreten und darauf zu schleifen oder Schlittschuh zu laufen. 
Ferner ist untersagt, Hunde in die Abfertigungsräume, Werfthallen und Lagerhäuser 
mitzubringen oder im Hafengebiet frei umherlaufen zu lassen. Auch ist das Tabakrauchen 
in den Abfertigungs= und Lagerräumen verboten. 
§29. 
Auf diejenigen Teile des Hafengebiets, welche von der Zollverwaltung zum Zollhafen 
und Zollhofe erklärt werden, finden neben den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung noch 
die von der Zollverwaltung erlassenen besonderen Vorschriften Anwendung. 
. 30. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen 
sowie die zur Betriebsanlage gehörigen Wege, Fußböden, Treppen, Zu= und Ausgänge stets 
in gutem und reinlichem Zustande zu erhalten. 
Insbesondere sind entstehende Unebenheiten und Glätten zu beseitigen, ferner zur Winters- 
zeit alle von den Arbeitern zu benützenden Gänge, Treppen, Leitern, Planken, Zugänge und 
Wege der Betriebsanlage frei von Eis und Schnee zu halten oder mit einer das Ausgleiten 
verhindernden Masse zu bestreuen. 
Gefährliche Stellen in und bei den Betriebsanlagen, insbesondere Gräben, Gruben, Brunnen, 
Schächte, Versenkungen und dergleichen sind so zu überdecken oder durch genügend starke 
Umzäunungen abzusperren, überhaupt derart zu verwahren, daß sie bei gewöhnlicher Vorsicht 
keine Gefahr bieten. 
Die im Betriebe benützten Maschinen und ihre Teile (einschließlich der Ketten) sowie die 
Feuerlöscheinrichtungen sind vierteljährlich durch einen vom Betriebsunternehmer zu beauf- 
tragenden Sachverständigen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Auf Verlangen der 
Hafenverwaltung hat der Betriebsunternehmer sich darüber auszuweisen, daß diese Prüfung 
vorgenommen worden ist. 
831. 
Sämtliche Lager- und Arbeitsräume, in denen Arbeiter verkehren, sind während der 
Arbeitszeit so ausgiebig zu erleuchten, daß dunkle Stellen besonders bei Treppen, Laufdielen 
und in der Nähe von im Gange befindlichen Maschinen nicht vorhanden sind. 
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Laufplanken, Stege, Brücken, Treppen, welche vom Personenverkehr zwischen einem 
verankert oder vertaut liegenden Schiffe und dem Lande dienen, müssen breit und stark genug 
und wenigstens an einer Seite mit Geländer oder Tau versehen sein.
	        
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