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8 28.
Es ist verboten, im Hasen zu baden oder ohne besondere Erlaubnis der Hafenverwaltung
zu fischen, mit Nachen, Gondeln oder Vergnügungsbooten zu fahren, im Hafen zu eisen, die
zugefrorenen Hafenbecken zu betreten und darauf zu schleifen oder Schlittschuh zu laufen.
Ferner ist untersagt, Hunde in die Abfertigungsräume, Werfthallen und Lagerhäuser
mitzubringen oder im Hafengebiet frei umherlaufen zu lassen. Auch ist das Tabakrauchen
in den Abfertigungs= und Lagerräumen verboten.
§29.
Auf diejenigen Teile des Hafengebiets, welche von der Zollverwaltung zum Zollhafen
und Zollhofe erklärt werden, finden neben den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung noch
die von der Zollverwaltung erlassenen besonderen Vorschriften Anwendung.
. 30.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen
sowie die zur Betriebsanlage gehörigen Wege, Fußböden, Treppen, Zu= und Ausgänge stets
in gutem und reinlichem Zustande zu erhalten.
Insbesondere sind entstehende Unebenheiten und Glätten zu beseitigen, ferner zur Winters-
zeit alle von den Arbeitern zu benützenden Gänge, Treppen, Leitern, Planken, Zugänge und
Wege der Betriebsanlage frei von Eis und Schnee zu halten oder mit einer das Ausgleiten
verhindernden Masse zu bestreuen.
Gefährliche Stellen in und bei den Betriebsanlagen, insbesondere Gräben, Gruben, Brunnen,
Schächte, Versenkungen und dergleichen sind so zu überdecken oder durch genügend starke
Umzäunungen abzusperren, überhaupt derart zu verwahren, daß sie bei gewöhnlicher Vorsicht
keine Gefahr bieten.
Die im Betriebe benützten Maschinen und ihre Teile (einschließlich der Ketten) sowie die
Feuerlöscheinrichtungen sind vierteljährlich durch einen vom Betriebsunternehmer zu beauf-
tragenden Sachverständigen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Auf Verlangen der
Hafenverwaltung hat der Betriebsunternehmer sich darüber auszuweisen, daß diese Prüfung
vorgenommen worden ist.
831.
Sämtliche Lager- und Arbeitsräume, in denen Arbeiter verkehren, sind während der
Arbeitszeit so ausgiebig zu erleuchten, daß dunkle Stellen besonders bei Treppen, Laufdielen
und in der Nähe von im Gange befindlichen Maschinen nicht vorhanden sind.
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Laufplanken, Stege, Brücken, Treppen, welche vom Personenverkehr zwischen einem
verankert oder vertaut liegenden Schiffe und dem Lande dienen, müssen breit und stark genug
und wenigstens an einer Seite mit Geländer oder Tau versehen sein.