Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

520 XXVII. 
Die Laufplanken müssen so unterstützt werden, daß allzu große Schwankungen sowie ein 
Abrutschen der Planken von den Stützen verhindert werden. Zu letzterem Zwecke müssen die 
Stützen auf beiden Seiten über die Planken hinausragen. 
Die Stützen müssen richtig gebaut und in gutem Zustande sein und so aufgestellt werden, 
daß ein Umstürzen vermieden wird; sie sind in solchen Größen vorrätig zu halten, daß wo- 
möglich eine zur Unterstützung ausreicht; müssen zwei übereinandergestellt werden, so sind sie 
in sicherer Weise aneinander zu befestigen. 
Treppen von mehr als 1 m Höhe müssen wenigstens auf einer Seite mit Geländer, Hand- 
leiste oder Tau versehen sein. 
Schiffstreppen und Wagentreppen sind mit eisernen Spitzen am Fußende zu versehen und 
so aufzustellen, daß erstere mindestens 80 cm und letztere mindestens 30 cm über den oberen 
Unterstützungspunkt hinausragen. 
Oberdecklucken sowie alle sonstigen Lucken und Offnungen über und unter Deck, deren Sülle 
(Umrandung) unter 80 em hoch sind, müssen, wenn sie nicht zum Laden, Löschen oder sonstigen 
Schiffsarbeiten gebraucht werden, fest geschlossen oder durch Geländer, Ketten, Taue oder in 
sonst geeigneter Weise geschützt sein, andernfalls aber den diensttuenden Beamten, bevor diese 
ihre Umgebung betreten — auf Verlangen durch einen zur Begleitung mitzugebenden Mann 
der Schiffsbesatzung — besonders gezeigt werden. 
Bei Glatteis, Reif oder Schneebelag ist den Beamten die erforderliche Hilfe zur Ver- 
meidung des Ausgleitens oder des Abstürzens zu gewähren. 
Die Triebräder der Dampfwinden und Steuergeschirre sind mit Schutzblechen oder sonst 
geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen. 
Die sämtlichen Räume des Schiffes und die Zugänge zu demselben sind, wenn ein Beamter 
sie zwecks Dienstverrichtungen zu betreten hat, bei eintretender Dunkelheit und, soweit die 
natürlichen Lichtquellen nicht ausreichen, überhaupt hell zu beleuchten. Lucken und Offnungen 
sind besonders kenntlich zu machen. Es genügt, wenn dem diensttuenden Beamten ein Mann 
der Schiffsbesatzung mit einer Handlaterne zur Begleitung und Führung mitgegeben wird und 
dieser die nötige Beleuchtung bewirkt. 
g 38. 
Ist bei den an Gebäuden vorhandenen Luckentoren ein Hinausbeugen während der Arbeit 
erforderlich, so sind an den Toren Handgriffe anzubringen, oder es sind die Arbeiter durch 
Rettungsgürtel vor dem Hinausstürzen zu schützen. Außerdem sind in Brusthöhe Schutzketten 
anzubringen, die an dem einen Ende fest in die Mauer einzulassen, an dem anderen aber in 
Haken derart einzuhängen sind, daß ein willkürliches Aushängen der Kette unmöglich ist. 
Werden Waren direkt vom Schiff oder Erdboden zu einer Lucke emporgehoben, so sind Ein- 
richtungen zu treffen, mittelst derer die Ware senkrecht auf eine feste Niederlage niedergelassen 
und von hier in den Lagerraum hereingezogen werden kann. Das Hereinholen der hängenden 
Last durch Beiseiteziehen dieser ist nicht statthaft.
	        
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