Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVII. 521 
8 34. 
Die Fahrstuhl= und Aufzugsöffnungen müssen in allen Stockwerken mit mindestens 1 m 
hohen Einfriedigungen umgeben sein; die Ausladeseite ist mit zweckentsprechender Abschluß- 
vorrichtung zu versehen. 
§ 35. 
Alle Betriebsteile an den Fahrstühlen müssen stets in bestem Zustande sein. 
Fangvorrichtungen für abspringende Riemen u. s. w. sind überall anzubringen. 
Die Treibriemen, Gurte, Seile und Fangvorrichtungen sind in gleicher Weise, wie dies 
in § 30 Absatz 4 vorgeschrieben ist, der Prüfung zu unterwerfen. 
Die Benützung des Fahrstuhls zur Personenbeförderung ist, falls dieser nicht hierzu 
bestimmt ist, strengstens verboten; desgleichen das Herablassen an Seilen, Klettern an Stangen 
und dergleichen. 
Wenn ein Fahrstuhl von mehreren Stockwerken aus in Bewegung gesetzt werden kann, 
so muß eine Verständigung mit den verschiedenen Ladestellen möglich sein. Sämtliche Fahr- 
stühle sind mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die ein Niederfallen der Last unmöglich 
machen, wenn die Seile u. s. w. plötzlich versagen sollten. Haben Leute bei der Arbeit den 
Fahrstuhl zu betreten, so sind außerdem Feststellvorrichtungen in den einzelnen Stockwerken 
anzubringen. 
In jedem Stockwerk ist eine Fahrordnung und ein Anschlag mit den Worten anzubringen: 
„Vorsicht, Fahrstuhl! Unbefugten ist die Benützung des Fahrstuhles verboten.“ 
§ 36. 
Elevatoren sind mit Fangvorrichtungen für abspringende Riemen und dergleichen zu versehen. 
837. 
An sämtlichen Hebewerken ist die Tragfähigkeit, bis zu welcher sie belastet werden dürfen, 
in sichtbarer Weise zu vermerken. 
8 38. 
Der Transport sowie das Auf- und Abladen von größeren und schwereren Gegenständen 
darf nur unter Leitung eines mit der Arbeit vertrauten Aufsehers oder Obmannes unter 
Zuzug ausreichender Arbeitskräfte geschehen; jugendliche Arbeiter dürfen hierbei nicht be- 
schäftigt werden. 
§ 39. 
Bezüglich der Motoren und Arbeitsmaschinen gelten die für die einzelnen Betriebe 
erlassenen besonderen polizeilichen und die allgemeinen Vorschriften für die Sicherung maschineller 
Anlagen. 
§ 40. 
Bei Benützung von Handkranen und Winden sind die Sperr= und Hemmvorrichtungen 
in Tätigkeit zu setzen, damit ein Zurückschlagen der Windekurbel oder ein plötzliches Niedergehen
	        
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