Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVII. 523 
Kippwagen müssen so konstruiert sein, daß sie beim Auskippen nicht entgleisen oder 
umfallen. Der Kippkasten muß eine bequem zu handhabende Feststellvorrichtung besitzen, 
welche ein sicheres Entleeren bedingt und ein Umfallen nach der nicht gewünschten Seite 
unmöglich macht. 
8 44 
Sobald die Ein- oder Ausladearbeiten bei Schiffen beendet oder unterbrochen sind, hat 
der Schiffsführer oder Wachthabende sich zu überzeugen, daß die Lucken gehörig geschlossen sind. 
Bleibt ein Schiff nach eingetretener Dunkelheit ganz oder teilweise offen, so muß ein 
etwa über die ffnung führender Übergang durch Laternen derart gekennzeichnet sein, daß 
eine gefahrlose Uberschreitung des Fahrzeuges an dieser Stelle möglich ist. 
g 46. 
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, von Beginn der Arbeit an darauf zu achten, daß die ihm 
zur Ausführung der Arbeit übergebenen Gerätschaften und Werkzeuge sowie seine eigenen in 
ordnungsmäßigem Zustande sich befinden und verbleiben. 
8 46. 
Ein eigenmächtiges Entfernen oder eigenmächtige Nichtbeachtung von Schutzvorrichtungen 
seitens der Arbeiter ist strengstens untersagt. 
847. 
Das Betreten der Arbeitsräume und Plätze durch Betrunkene ist strengstens zu unter- 
sagen. Die Obleute der einzelnen Arbeitergruppen sind verpflichtet, derartige Personen weg- 
zuweisen. Auch allen Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten, damit jede Störung der Arbeiter 
während des Betriebs tunlichst vermieden wird. 
Personen, von denen bekannt ist, daß sie an Fallsucht, Krämpfen, Schwindel oder Ohn- 
machten leiden, dürfen nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Gefährdung 
ihrer Person infolge ihres Zustands ausgeschlossen ist. 
g 48. 
In jedem Betriebe muß genügend Verbandmaterial vorhanden sein; der Aufbewahrungs- 
ort desselben sowie der etwa nötigen Schlüssel hierzu ist den Arbeitern durch Anschlag bekannt 
zu geben. Der Betriebsunternehmer hat darauf zu achten, daß jede im Betriebe erhaltene 
Verletzung von dem Verletzten oder dem betreffenden Obmann alsbald an zuständiger Stelle 
gemeldet wird. 
8 49. 
Die Betriebsbeamten und Obleute der einzelnen Arbeitergruppen haben darauf zu achten, 
daß die ihnen unterstellten Arbeiter mit den erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bekannt 
sind. Die Vorschriften sind an jedem Arbeitsplatz an allgemein zugänglichen Stellen in auffälliger 
Weise anzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.