Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

528 XXVIII. 
2. In den neu angelegten Tabellen sind zunächst unter der Überschrift „Überträge aus 
früheren Jahren“ die als unerledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren 
früheren Ordnungszahlen aufzuführen. Darnach kommen unter der Uberschrift „Neue Ein- 
träge“ die neu anhängig werdenden Sachen nach der Zeitfolge ihres Eingangs unter fort- 
laufenden Ordnungszahlen. 
84. 
Darstellungen 1. Auf Grund der obigen Tabellen haben die Kaufmannzsgerichte Darstellungen für die 
und Vorlagen Zwecke der Reichsstatistik und der Landesstatistik nach den Formularen 4 und 5 zu fertigen. 
O 2. Bis 15. Januar jeden Jahres sind die Darstellungen für die Zwecke der Reichs- 
— statistik nach Formular 4 dem Justizministerium, die Darstellungen für die Zwecke der Landes- 
statistik nach Formular 5 unter Anschluß der Tabellen dem Landgerichte vorzulegen. 
§ 5. 
Prüfung der 1. Beim Landgericht hat der vom Landgerichtspräsidenten bestimmte Gerichtsschreiberei- 
oenenbaw beamte eine Prüfung der Tabellen und Darstellungen in der Richtung vorzunehmen, ob die 
· Vorschriften über die Führung der Tabellen befolgt worden sind, sodann ob die Darstellungen 
den Tabelleninhalt richtig wiedergeben und ihre Angaben unter sich stimmen. 
2. Etwa nötige Ergänzungen oder Berichtigungen der Vorlagen sind vom Landgericht 
zu veranlassen. 
3. Der Gerichtsschreibereibeamte des Landgerichts, der die Prüfung vorgenommen hat, 
hat die Prüfung und den Befund auf den Vorlagen zu beurkunden und die Darstellungen 
nach Formular 5 entsprechend der Ziffer 5 der Vollzugsanleitung hierzu zu vervollständigen. 
g 6. 
Vorlage der 1. Die Darstellungen werden nach Prüfung und Vervollständigung vom Landgericht bis 
— längstens 15. Februar jeden Jahres dem Justizministerium vorgelegt. 
und Rückgabe 2 Die kaufmannsgerichtlichen Tabellen sendet das Landgericht, sobald sie nicht weiter 
der Tabellen benötigt werden und spätestens im Zeitpunkte der Vorlage nach Absatz 1, dem Kaufmanns- 
gerichte zurück. 
II. Gemeindevorsteher. 
87. 
Tabellen, 1. Die Bürgermeister und deren Stellvertreter haben über die Streitigkeiten, welche bei 
—8 zud ihnen auf Grund des § 19 des Kaufmannsgerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 266 ff.) 
selben an das anhängig werden, Tabellen nach Formular 6 zu führen. 
Bezirlsamt. 2. Die Vorschriften in §§ 2 und 3 dieser Verordnung finden auch auf diese Tabellen 
—rnnwendung. 
3. Die abgeschlossenen Tabellen des abgelaufenen Jahres sind längstens bis zum 10. Jannar 
dem Bezirksamte vorzulegen.
	        
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