Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

50 V. 
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf— 
schiff mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Tal fahrenden Dampfschiff 
mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben. 
3. In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so lange 
bis vom Steuer aus auf ausreichende Entfernung in die offene Strecke hineingesehen werden 
kann, alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Seite des Fahrwassers halten, welche steuer- 
bordseits (rechts) liegt; die zu Tal fahrenden müssen außerdem noch die Fahrgeschwindigkeit 
vermindern. 
4. Auf Strecken, wo Fahrzeuge an Bollwerken oder an festen Werften liegen oder am 
Ufer im Aus= oder Einladen begriffen sind, sowie vor Hafenmündungen ist bei der Führung 
herannahender vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang darauf zu achten, daß 
durch entsprechende rechtzeitige Verminderung der Kraft Beschädigungen der am Ufer oder im 
Hafen liegenden Schiffe vermieden werden. 
Wenn Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zwischen solchen Uferstrecken oder Hafen- 
mündungen und der Mitte des Stromes durchfahren oder aufschlagen (wenden), dürfen sie 
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung 
notwendig ist. Das gleiche gilt beim Vorbeifahren: 
a. an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen und Messungen im 
Strom liegenden Fahrzeugen, 
b. an Flößen, welche am Ufer liegen, sofern auf denselben bei Annäherung eines Dampf- 
schiffes ein Zeichen gegeben wird, bei Tage durch Schwenken einer roten Flagge, bei 
Nacht durch Schwenken einer Laterne mit rotem Licht. 
Liegen Fahrzeuge oder Flöße hinter Buhnen (Kribben) oder sonstwie gedeckt, so daß sie 
von den herankommenden Dampfschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für diese 
die Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu bei Tag 
durch Beisetzen einer weithin sichtbaren roten Flagge, bei Nacht durch Anbringen einer Laterne 
mit rotem Licht aufgefordert ist. 
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampfschiffe 
unterliegen der im zweiten Absatz dieser Ziffer enthaltenen Vorschrift nur beim Vorbeifahren 
an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom 
liegenden Fahrzeugen. 
5. Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals nebeneinander gekuppelt fahren. 
6. Das Quertreiben der Fahrzeuge ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt. 
7. Die in dieser Polizeiordnung für die Schleppzüge gegebenen Vorschriften gelten, 
soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, auch für die geschleppten Flöße. 
8. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittels Tonnen, Baken 
oder anderer Schiffahrtszeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar gemachten 
Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite oder auch zeitweilige Veruntiefung besondere
	        
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