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2. Ist aber der Führer eines der sich in dieser Weise begegnenden Schiffe durch besondere
Umstände genötigt, backbordseits (links) auszuweichen, so hat derselbe dem ihm begegnenden
Schiffe oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund zu geben:
a. wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein Dampfschiff
oder ein anderes durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff mit oder ohne Anhang ist,
bei Tage durch fünf Glockenschläge und durch Aushängen einer nach vorn am Steuer-
bord (rechts) sichtbaren blauen Flagge, bei Nacht durch fünf Glockenschläge und durch
quer zum Schiff vorzunehmendes Hin= und Herschwenken einer nach vorn am Steuer-
bord (rechts) sichtbaren Laterne mit weißem Licht;
b. wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein mit dem Winde
segelndes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr.
Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach der Backbordseite (links) auszuweichen.
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in einem und
demselben Fahrweg mit genügender Breite begegnen, dürfen unter keinen Umständen bean-
spruchen, daß der Schleppzug ihnen backbordseits (links) ausweiche.
b. Mit nicht genügender Breite.
§ 9.
1. Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren (§ 6) mangelt, hat das zu Berg
fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Tal fahrenden in der Enge
zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Talschiff durch die letztere
gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge, dann muß
das zu Tal fahrende Schiff so lange vor derselben halten, bis das Bergschiff sie durchfahren hat.
2. Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte Schiff
eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 Meter, so darf der Schleppzug
nicht eher in die Enge hinein fahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang an ihm vorbei-
gefahren ist.
3. Einem in einer Enge vorausfahrenden Schiff darf sich ein Dampfschiff nicht mehr als
auf 120 Meter nähern.
3. Besondere Bestimmungen.
a. In Betreff der Schleppzüge.
8 10.
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in gleicher
Höhe fahren.
2. Alle Schiffe mit eigener Triebkraft ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden
Schiffe müssen, wenn dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen ausweichen.
Mangelt der hierzu erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der
angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vor-
schrift der 88 7 und 8 ausweichen.