Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

64 V. 
nicht frei ist, eine zweite Laterne mit rotem Licht von der nämlichen Lichtstärke wie die erste 
zu führen. 
Das seitliche Anbringen des Nachens ist nur dann gestattet, wenn der Wasserstand das 
Anbringen über dem gesunkenen Schiff oder Floß nicht zuläßt. 
Bei Tag treten an die Stelle der vorgeschriebenen Laternen: 
oberhalb der Spijkschen Fähre weiße Flaggen, mindestens 0,50 m hoch und 0,75 in lung, 
unterhalb der Spijkschen Fähre schwarze Kugeln von mindestens 0,50 m Durchmesser. 
4. Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu 
machen, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. Infolge dieser 
Anzeige oder der sonst erlangten Kenntnis hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schiff- 
fahrtshindernis, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vorgeschriebenen Weise 
auf Kosten des Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen. 
5. Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken, 
gestrandet oder auf den Grund geraten sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche 
nach deren Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz 
der ihr hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden. 
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Auf- 
schub leidet oder wenn die Beteiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne 
weiteres. In anderen Fällen wird den Beteiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt 
innerhalb derselben die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig herbei- 
geführt. Die nach Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden Be- 
fugnisse werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden gleichmäßig Anwendung, wenn auf 
dem Strom vorhandene Anlagen (Badeanstalten, Mühlen und dergleichen) gesunken sind. 
Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den Besitzern 
solcher Anlagen ob. 
9. Besondere Vorschriften für die Dampfschleppschiffahrt zwischen Cöln 
und Mannheim bei niedrigem Wasserstand. 
g 24. 
Die Ausübung der Dampfschleppschiffahrt bei Nacht ist: 
a. zwischen Cöln und St. Goar, sobald der Wasserstand am Cölner Pegel 1,30 Meter 
oder darunter, 
b. zwischen St. Goar und Mainz, sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel 1 Meter 
oder darunter, 
. zwischen Mainz und Mannheim, sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel 0,70 Meter 
oder darunter beträgt, 
gänzlich untersagt.
	        
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