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6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt sind,
in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können, so
haben dieselben vor und hinter ihrem Standort eine rote Tonne auszulegen. Diese Bebakung
hat in einer solchen Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren Kurs durch ein
von der Maschine nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können.
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite,
an welcher Schiffe und Flöße am besten vorbeifahren können, eine rot und weiße Flagge
auszulegen.
Vorschriften in Betreff festliegender Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen.
8 28.
Für Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche sich auf dem Strom fest-
liegend befinden, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende
Vorschriften maßgebend:
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietenden Weise befestigt
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen
Nähe ausgeworfen sein.
2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt offen
bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu
werden, ausgeschlossen wird.
3. Sie müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang unnnterbrochen durch Laternen
mit weißem Licht erleuchtet sein, welche mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden nach
der Fahrwasserseite, zu Berg und zu Tal fortdauernd sichtbar, anzubringen sind.
Vorschriften in Betreff des Teinpfades und des einzugs.
29.
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen oder soweit von Ufer abgelegt
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils
muß die Bemannung des stilliegenden Schiffes behilflich sein.
2. Die am Leinpfadufer liegenden Flöße, und zwar auch die im Bau begriffenen, müssen
mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht auf
der Reise begriffen sind, nicht über 80 Meter in den Strom reichen. Der Flößer ist ver-
bunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die Anker so
zu setzen, daß sie der Schiffahrt nicht hinderlich sind.
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können, an dem-
selben vorbeiziehen.
10.