70 V.
a. bei Rundholzflößen:
von leichteren Hölzern aus je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt,
von schweren Hölzern aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt;
b. bei Flößen aus geschnittenen Waren:
bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt,
von 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 25 Kubikmeter Inhalt,
von über 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 30 Kubikmeter Inhalt.
4. Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung überall
um ein Viertel gemindert werden.
Auf der Strecke oberhalb Mannheim müssen die kleinen Flöße, welche bis zu 30 Meter
lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, mindestens mit drei Flößern, den Führer
eingerechnet, bemannt sein.
Auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz brauchen Flöße, deren
Pflichtbemannung nach § 32 Ziffer 1 nicht über 10 Mann beträgt, mit den in der Beilage
zu Ziffer 4 des § 32 vorgeschriebenen Ankernachen und Ankern dann nicht versehen zu sein,
wenn ihre Bemannung mindestens das Doppelte der nach § 32 Ziffer 1 erforderlichen beträgt
und der Floßführer sich darüber ausweist, daß ihm an jeder zu passierenden Brücke die vor-
geschriebene Anzahl von Ankernachen und Ankern entgegengebracht wird.
O
4. Vorschriften für geschleppte Flöße.
8 34.
Für Flöße, welche von Dampfschiffen oder anderen Schiffen mit eigener Triebkraft
geschleppt werden, genügen auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Bingen die Hälfte,
von Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, unter-
halb Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach § 32 Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das Floß
vorn mit einer wirksamen Steuereinrichtung versehen ist und daß das Schleppschiff die nach-
stehend angegebene Maschinenkraft besitzt:
a. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 50 Mann beträgt, mindestens
25 effektive Pferdestärken,
b. bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 50 bis einschließlich 80 Mann beträgt,
mindestens 35 effektive Pferdestärken,
. bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 80 Mann beträgt, mindestens 45 effektive
Pferdestärken.
5. Wahrschau der Flöße.
§ 35.
1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken.
Der Nachen soll wenigstens 34 Stunden und höchstens 1½ Stunden vor dem Floß voraus-
fahren. Er darf einem zu Tal fahrenden Schiffe nicht angehängt werden.