Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 71 
2. Wird das Floß durch ein Schiff mit eigener Triebkraft geschleppt, so soll der Wahr- 
schaunachen eine aus 16 rot und weiß, sonst eine aus 16 rot und schwarz abwechselnden 
Feldern bestehende Flagge aufstecken. 
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu vermerken 
oder der ersten Hafen-Polizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floß- 
schein zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat 
der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten benach- 
richtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg: 
a. auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter 
lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, 
b. auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung 
nicht über 5 Mann beträgt. 4 
Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß 
selbst aufzustecken. « 
6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern. 
§ 36. 
1. Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der 
Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahr- 
schauen der Flöße der daselbst entlang des Rheins bestehenden elektrischen Signalvorrichtung 
bedienen. 
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusenheim 
oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke zu- 
nächst des rechtsseitigen Ufers die in § 35 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt und erst 
wieder eingezogen, wenn das Floß die Brücke passiert hat. 
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der oben genannten 
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße mittelst 
des Telegraphen stattfinden. 
2. Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen, oder bei etwaiger 
Störung in der Leitung der letzteren, hat die Wahrschau in der in § 35 bestimmten Weise 
zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines sogenannten 
Fahrbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu bedienen. 
7. Untersuchung der Flöße. 
§ 37. 
1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie ihre Reise 
antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein
	        
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