IV. 87
Großh. Notariat Verweisung
aus der Nachlaßverhaudlung
auf Ableben de
Nr.
Die Kraft eines Erbscheins oder cines nachlaßgerichtlichen Zengnisses kommt dieser Verweisung nicht zu.
D in wohnhafte
ist am 19. in gestorben.
Aus den mit der Verhandlung vom 19.. abschließenden
Teilungsakten wird über die darin enthaltenen Angaben und Vereinbarungen der Beteiligten
das Nachstehende mitgeteilt.
D. oben genannte hat an den Nachlaß —
zu —
Formular 13
zu Rechtspolizeiordnung §8 157g.