Ar. V. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. Febrnar 1907.
Juhalt.
Verordnung: des Miuisteriums des Innern: die Holzmaße betreffend.
Verordnung.
(Vom 26. Januar 1907.)
Die Holzmasze betreffend
Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen wird die Verordnung
vom 18. September 1899, die Holzmaße betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899
Seite 486), hinsichtlich der Vorschriften über Sortimentsbildung abgeändert, wie folgt:
à. Die Bestimmungen unter 38 1 88 2, 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
„B. In Bezug auf den Gebrauch.
1. Nutzholz:
§ 2. A. Langnutzholz.
Unter Langnutzholz sind Nutzholzstücke verstanden, welche nicht in Schichtmassen auf-
gearbeitet, sondern kubisch vermessen und berechnet werden.
Man teilt sie ein in Stämme, Abschnitte und Stangen.
§ 3. a. Stämme und Abschnitte.
Unter Stämmen und Abschnitten sind Nutzholzstücke verstanden mit über 14 cm Durch-
messer bei 1 m oberhalb des unteren Stammendes über der Rinde gemessen.
Sie sind in folgender Weise zu sortieren, wobei die Messung des Durchmessers ohne
Rinde stattfindet.
§ 4. I. Laubholz.
Die Klassen werden nach der Mittenstärke ohne Rücksicht auf die Länge gebildet.
I. Klasse: 60 cm und mehr Mittendurchmesser,
II. „ 50 bis 59 ein Mittendurchmesser,
IIlI. „ 10 „ 49 „ » ,
lV.«30»:-39» » ,
V·»20»29» » ,
VI. unter 20 „ „
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907.