Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Ar. V. 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. Febrnar 1907. 
  
Juhalt. 
Verordnung: des Miuisteriums des Innern: die Holzmaße betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 26. Januar 1907.) 
Die Holzmasze betreffend 
Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen wird die Verordnung 
vom 18. September 1899, die Holzmaße betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 
Seite 486), hinsichtlich der Vorschriften über Sortimentsbildung abgeändert, wie folgt: 
à. Die Bestimmungen unter 38 1 88 2, 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
„B. In Bezug auf den Gebrauch. 
1. Nutzholz: 
§ 2. A. Langnutzholz. 
Unter Langnutzholz sind Nutzholzstücke verstanden, welche nicht in Schichtmassen auf- 
gearbeitet, sondern kubisch vermessen und berechnet werden. 
Man teilt sie ein in Stämme, Abschnitte und Stangen. 
§ 3. a. Stämme und Abschnitte. 
Unter Stämmen und Abschnitten sind Nutzholzstücke verstanden mit über 14 cm Durch- 
messer bei 1 m oberhalb des unteren Stammendes über der Rinde gemessen. 
Sie sind in folgender Weise zu sortieren, wobei die Messung des Durchmessers ohne 
Rinde stattfindet. 
§ 4. I. Laubholz. 
Die Klassen werden nach der Mittenstärke ohne Rücksicht auf die Länge gebildet. 
I. Klasse: 60 cm und mehr Mittendurchmesser, 
II. „ 50 bis 59 ein Mittendurchmesser, 
IIlI. „ 10 „ 49 „ » , 
lV.«30»:-39» » , 
V·»20»29» » , 
VI. unter 20 „ „ 
77 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.