Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

V. 117 
2. Von einer Trennung der Nadelholzstämme I. und II. Klasse in die Unterklassen a und b 
(vergleiche § 4) ist Umgang zu nehmen, wenn nicht besondere Gründe für die Scheidung 
sprechen. 
Bei den Abschnitten 1. und II Klasse hat die Unterteilung in die Qualitätsklassen 
a und b (vergleiche § 4) die Regel zu bilden. 
Die Bestimmung über die Behandlung der Ausschußhölzer (§ 4 Absatz 4) findet auch 
hier Anwendung. 
4. Wo bei der Fichte und Tanne Spaltholz ausgeschieden wird, ist dieses als besonderes 
Sortiment mit der gleichen Klasseneinteilung wie beim gewöhnlichen Nadellangnutzholz 
zu behandeln."“ 
A. In 87 wird die Bestimmung unter „II. Nadelholz 1. Derbstangen“ für die IlI. Klasse 
abgeändert wie folgt: 
„II. Klasse: mindestens 10 m lang und mindestens 10 cm Durchmesser (Baustangen II. Klasse).“ 
Karlsruhe, den 26. Januar 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
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Dr. Fecht. 
Drruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe,
	        
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