Nr. VII. 2
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 1. März 1907.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Abänderung der Verordnung über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage
betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die ärztliche Prüfung betreffend;
die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; des Ministeriums der Finanzen : die Vorbereitung zum höheren
öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 20. Februar 1907.)
Die Abänderung der Verordnung über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
daß Unsere Verordnung vom 18. Juni 1892, die weltliche Feier der Sonn= und Festtage
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287), in nachstehender Weise geändert wird:
J.
In §8 1 wird der folgende vierte Absatz beigefügt:
Allgemeine Ausnahmen von dem im ersten Absatz Ziffer 1 bezeichneten Verbot können
hinsichtlich des Fronleichnamstages und des Karfreitages durch Entschließung des Ministeriums
des Innern bewilligt werden.
II.
Der durch Unsere Verordnung vom 31. Juli 1896 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 240) eingefügte dritte Absatz des § 3 erhält folgende Fassung:
Durch ortepolizeiliche Vorschrift kann das öffentliche Auslegen und Aushängen der Waren
an Verktaufsstellen (Absatz 1 Ziffer 3) in weiterem Umfang gestattet werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 20. Februar 1907.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 21
Schenkel.