VII. 141
die Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften
Studienhalbjahrs erfolgen.
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der
Studierende während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war und
die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres
anzurechnen.
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) einem dem
medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet,
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist,
teilweise oder ganz angerechnet werden (8 65).
8 23.
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nach-
weis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (8 6
Absatz 1 und 2) einschließlich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen
medizinischen Studienzeit mindestens zehn Halbjahre dem medizinischen Studium
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre
ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende während dieser Zeit an
einer Universität immatrikuliert war und die Ableistung am Universitätsort
erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des § 7 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
II. Diese Vorschriften treten am 1. März 1907 in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung.
(Vom 23. Februar 1907.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Wegen weiterer Ausbreitung der Manl= und Klauenseuche in den östlichen Kantonen der
Schweiz wird die Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz auf Grund des § 7
des Reichsviehseuchengesetzes bis auf weiteres verboten.
Karlsruhe, den 23. Februar 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Kohlmeier.
21.