Dienst-
zeugnisse-
Inkrafttreten.
146 VII.
2. Die gewährte Vergütung wird nach Umfluß des dritten Jahres des Vorbereitungs-
dienstes eingestellt, wenn sich die Ausbildung des Praktikanten durch seine Schuld über diesen
Zeitpunkt hinaus erstrecken sollte.
3. Bei auswärtigen Geschäften beziehen die Baupraktikanten — auch bei unentgeltlicher
Verwendung — Ersatz der etwaigen Reisekosten und die geordnete Diät nach Maßgabe der
Diätenordnung oder eine durch besondere Vorschrift festgesetzte Vergütung (§ 9 der Diäten-
ordnung).
4. Die Überweisung eines Praktikanten von einer Staatsstelle zu einer andern wird nicht
als Versetzung im Sinne der Zugskostenverordnung vom 30. April 1875 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. XV Seite 185) betrachtet; es kann jedoch dem Praktikanten eine Vergütung
bewilligt werden, wenn er von einer entgeltlichen Beschäftigung bei einer Staatsstelle einer
andern Staatsstelle zu ebensolcher Beschäftigung überwiesen wird.
16.
1. Jede Dienststelle hat mit der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Anzeige
vom Austritt eines Baupraktikanten ein pflichtmäßiges, eingehendes Zeugnis über die Be-
fähigung des Praktikanten für den praktischen Dienst, die Art der Beschäftigung, den Fleiß,
die Leistungen sowie das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten an das Ministerium
der Finanzen vorzulegen.
2. Mit der Vollendung eines jeden Abschnitts des Vorbereitungsdienstes ist ferner, auch
wenn ein Austritt des Praktikanten nicht stattfindet, ein Zeugnis vorzulegen, worin bestimmt
auszusprechen ist, ob der Baupraktikant das für den betreffenden Abschnitt vorgeschriebene
Endziel tatsächlich erreicht hat
3. Anläßlich der nach § 8 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Oktober 1906
dem Ministerium der Finanzen vorzulegenden Anmeldungen zur Staatsprüfung hat endlich
die beschäftigende Stelle unter Anschluß der Dienstakten darüber sich zu äußern, ob der
Praktikant nach dem Stand der Ausbildung zur Staatsprüfung zugelassen werden kann, oder
ob eine Verlängerung der Vorbereitungszeit nötig fällt.
4. Allgemeine Ausdrücke, die keine genügende Grumlage zur Beurteilung des Fleißes,
der Leistungen und der Verwendbarkeit gewähren können, sind in den Zeugnissen zu ver-
meiden. Die von dem Praktikanten ausgeführten größeren Arbeiten sind näher zu bezeichnen.
5. Die Dienstzeugnisse sollen nicht zur Kenntnis des Kanzleipersonals gebracht, sondern
in Urschrift vorgelegt werden.
§ 17.
Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft.
Karlsruhe, den 8. Februar 1907.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell. Guggenbühler.
Druck und Verlag von Maisch & Vogel in Karlsruhe: