Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

154 X. 
hafteten oder durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer 
Erstattung des Wertes eines mitgegebenen Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurück- 
gegeben werden; für die Abnutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten. 
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder 
Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen 
oder Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und der- 
gleichen). 
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden 
Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mit- 
geteilt. Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei 
einzuziehen, bleibt unberührt. 
3. Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der ersuchenden 
Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde, Kosten 
und Abgaben von der zahlungspflichtigen Partei zu erheben, unberührt. 
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des 
Gerichtsschreibers mit der Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch das 
Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justizbehörde eines anderen Bundesstaates 
beauftragt wird (§§ 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vorstehenden 
Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von 
der auftraggebenden Behörde zu zahlen. 
Iz. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichs- 
gesetz oder Landesgesetz übertragenen Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichts- 
barkeit einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragenen 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie auch dann, 
wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden 
zuständig sind. Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit 
landesrechtlich geregelt ist, uur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates, 
von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung in 
allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine 
gerichtliche Behörde erfolgt. 
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Ange- 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegen- 
heiten erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaats zuständig sind, finden die 
vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung. 
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 der Strafprozeßordnung 
erkannten Gesamtstrafc, falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind. 
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentral= 
blatt für das Deutsche Reich Seite 270) erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere 
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die
	        
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