Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XI. 161 
von seiten seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen 
und bei Rhein 
Allerhöchstihr 
Geheimer Staatsrat Krug von Nidda, 
Ministerialrat Freiherr von Biegeleben, 
Geheimer Oberbaurat Imroth, 
Ministerialrat Dr. Usinger 
zusammengetreten und haben vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation nachstehende Übereinkunft 
abgeschlossen: 
Artikel l. 
1. Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind übereingekommen, 
die von Kostheim bis Offenbach bereits ausgeführte Kanalisierung des Mains nunmehr bis 
Aschaffenburg fortzusetzen, nach erfolgter Herstellung der Kanalisierungswerke deren Betrieb zu 
übernehmen sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisierten Strome zu unterhalten. 
Hierbei übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Kanalisierung der Strecke Offenbach— 
Hanau und die Königlich Bayerische Regierung die Kanalisierung der Strecke Hauau— 
Aschaffenburg. 
2. Als Grenze für die beiderseitigen Arbeitsgebiete wird die Eisenbahnbrücke Hanau 
Klein-Steinheim bestimmt. 
3. Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung erteilen zur 
Ausführung des vorbezeichneten Unternehmens ihre Zustimmung. 
Die Fortsetzung der Kaualisierung erfolgt in der Weise, daß das Fahrwasser eine 
Mindesttiefe von 2,6 Meter erhält und daß die neuen Strecken auch im übrigen den unteren 
Strecken in Bezug auf die zulässige Schiffsgröße nicht nachstehen. 
5. Die Schleusen sollen so verteilt werden, daß auf die Strecke Offenbach—Hanau zwei 
und auf die Strecke Hanau Aschaffenburg vier Schleusen treffen. 
Die Schleusen und zugehörigen Wehre werden demnach an die nachbezeichneten Ortschaften 
zu liegen kommen: Mainkur, Kesselstadt, Krotzenburg, Großwelzheim, Kleinostheim und 
Mainaschaff. 
6. Die Schleusen sollen eine Länge von 300 Meter (317,2 Meter von Drempelspitze zu 
Drempelspitze) mit einem mittleren Haupte zum Abschluß einer für sich allein zu benutzenden 
lleinen Kammer (von 100 Meter Länge) sowie 12 Meter Tor= und Sohlen-Breite erhalten. Die 
Schleusenwände sollen im Verhältnisse von 1:1 geböscht und mit tunlichst glatter Oberfläche 
versehen sein. 
7. Die Wehre erhalten Flutöffnungen und Schiffahrtsöffnungen, Floßschleusen und 
Fischpässe. 
S. Die festen Wehrrücken der Schiffahrtsöffnungen sind so tief zu legen, daß die in der 
Übereinkunft vom 6. Febrnar 1846 vorgesehene Mindesttiefe über denselben bei niedergelegtem 
Wehre vorhanden ist. 
25.
	        
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