162 XI.
9. Dieser Grundsatz hat im allgemeinen auch für die Oberdrempel der Schleusen Au-
wendung zu finden; letztere können indessen bis zu 10 Zentimeter höher gelegt werden.
10. Die Oberhäupter der Schleusen werden nicht hochwasserfrei angelegt, sondern die
Schleusenoberkante gelangt nur auf 0, Meter über Oberwasser zur Ausführung.
11. Die allgemeinen Projekte für die Fortsetzung der Kanalisierung bis Aschaffenburg sind
den Regierungen der vier Mainnferstaaten behufs Einholung ihrer Zustimmung vorzulegen.
12. Eine wesentliche Anderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bedarf der
Zustimmung sämtlicher Mainuferstaaten.
Artikel lI.
1. Die Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der Kanalisierungs-
anlagen einschließlich der Unterhaltung des Fahrwassers werden für die Strecke Offenbach—
Hanau von der Königlich Preußischen und für die Strecke Hanau—Ischaffenburg von der
Königlich Bayerischen Regierung getragen. Jedoch erstattet die Königlich Bayerische Regierung.
der Königlich Preußischen Regierung die bei den Schleusen von Mainkur und Kesselstadt
durch Herstellung der kleinen Kammern entstehenden Mehrkosten im festen Betrage von
307000 Mark.
2. Die Herstellung der für die Fortsetzung der Mainkanalisierung erforderlichen Anlagen
auf fremdem Gebiete, deren Betrieb und Unterhaltung wird von den Territorialregierungen
den unternehmenden Regierungen unter Zusichernug möglichsten Eutgegenkommens der Territorial-
behörden gestattet. Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Einzelpläue (einschließlich
derjenigen für Brücken, Flußkorrektionen, Weg-, Leinpfad und Dammverlegungen, Veränderung
der Landestellen u. s. w.) erfolgt jedoch nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen des
Territorialstaats.
3. Auf der preußisch-hessischen Strecke von Hanau bis Kahl wird Betrieb und Unter-
haltung durch die Königlich Preußische Regierung auf Rechnung der Königlich Bayerischen
Regierung betätigt.
Artikel III.
Insoweit zur Ausführung der Kanalisierung auf fremdem Gebiete die Erwerbung von
Grundeigentum notwendig ist, wird, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher Vereinbarung
zwischen der unternehmenden Regierung und den Beteiligten nicht zu erreichen sein sollte, das
Enteignungsverfahren nach Maßgabe der Gesetze des Territorialstaats in Anwendung kommen.
Arrikel IV.
1. Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Gerichte des Territorialstaats
begründet ist, verpflichten sich die unternehmenden Regierungen, wegen aller Ansprüche privat-
rechtlicher Natur, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebe und der Verwaltung der
auf fremdem Gebiete gelegenen Werke der Mainkanalisierung gegen die unternehmenden
Regierungen erhoben werden, bei den Gerichten des Territorialstaats Recht zu nehmen.