164 XI.
2. Die gewöhnlichen Schleusensperren zu Ausbesserungszwecken sollen möglichst gleichzeitig
und zwar tunlichst im Winter vorgenommen werden. Für außergewöhnliche Schleusensperren
in Notfällen genügt eine gleichzeitige Benachrichtigung der Uferstaaten.
3. Die Regierungen der Territorialstaaten werden für die auf ihrem Gebiete gelegenen
Stromstrecken die gemäß Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zur Nachachtung öffentlich ver-
kündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß entsprechender Straf-
bestimmungen tunlichst sicherstellen.
Artikel X.
Die Konzessionierung von Wassertriebwerken und sonstigen Wasserbenutzungsaulagen steht
der Regierung des Territorialstaats jeweils auf ihrem Gebiete zu; dieselbe wird die Erteilung
von Konzessionen versagen, wenn die unternehmende Regierung im Interesse des Schiffahrts-
betriebs und der Flößerei auf der kanalisierten Stromstrecke gegründete Einwendungen dagegen
erhebt.
Artikel XI.
Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung der Beamten für die Kanali-
sierungsanlagen erfolgt je durch die Behörden der die Unterhaltung betätigenden Staaten und
nach Maßgabe der Vorschriften dieser Staaten; im übrigen aber sind diese Beamten den
Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, auf dessen Gebiet sie tätig sind.
Artikel XII.
1. Die Handhabung der im Artikel IX bezeichneten Anordnungen innerhalb der auf
fremdem Gebiete gelegenen Kanalisierungsanlagen erfolgt je durch Beamte der die Unterhaltung
betätigenden Staaten, welche von den zuständigen Territorialbehörden für die Ausübung dieser
Funktion in Pflicht zu nehmen sind.
2. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt jedoch den Organen des
Territorialstaats ob. Dieselben werden den für die Kanalisierungsanlagen bestellten Beamten
auf deren Ersuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel Xlll.
1. Der Beginn der Bauarbeiten bleibt insolange aufgeschoben, bis die Frage der Ein-
führung von Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein und dem Main im Eirnverständnisse der
vertragschließenden Staaten geregelt ist. Die vertragschließenden Staaten gehen davon aus,
daß hierdurch ihrer Stellungnahme zur Frage der Einführung der Schiffahrtsabgaben im
Rheingebiet in keiner Weise vorgegriffen wird.
2. Die Ausführung der Kanalisierungswerke soll auf der Strecke Offenbach— Hanau innerhalb
drei Jahren und auf der Strecke Hanau —Uschaffenburg innerhalb fünf Jahren nach Herbei-
führung der im Absatz 1 Satz 1 erwähnten Regelung vollendet sein; doch können diese Termine
durch Vereinbarung der beiden unternehmenden Regierungen beliebig verändert werden.