Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

172 XIV. 
10. die freiwillige Gerichtsbarkeit im Verhältnis zum Ausland betreffend, vom 6. Februar 
1907, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119 
eine Reihe von Anderungen erfahren hat, werden die jetzt gültigen Bestimmungen des Titels 1 
und 11 samt Anlagen nachstehend unter neuer Numerierung der Paragraphen als Rechtspolizei- 
ordnung vom heutigen Tage veröffentlicht. Den bereits in der Verordnung von 1899 stehenden 
Paragraphen ist in Klammer die alte Bezifferung beigefügt. 
Die Übergangs= und Schlußbestimmungen (§§ 159 bis 182) der Verordnung vom 
23. November 1899 werden durch gegenwärtige Veröffentlichung nicht berührt. 
Karlsruhe, den 1. März 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
Simon.
	        
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