Rechtspolizeiordnung. Titel 1. Allg. Vorschriften. 20
2. Sie können gegenseitig auf erheblichere Mängel aufmerksam machen.
3. Auffallende Verzögerungen und Verstöße können von beiden der Aufsichtsbehörde zur
Kenntnis gebracht werden.
§ 1!.
Meinnungsverschiedenheiten und Beschwerden.
1. Ergeben sich zwischen Amtsgerichten und Notaren Meinungsverschiedenheiten darüber,
ob eine Amtshandlung des Amtsrichters oder des Notars gesetzlich geboten sei, so ist von der
einen oder anderen Seite die Entscheidung des Landgerichts einzuholen.
2. Beschwerden zwischen Amtsgerichten und Notaren, für deren Erledigung nicht die
Gerichte zuständig sind, sind den Aufsichtsbehörden (Landgericht oder Justizministerium) zur
Entscheidung vorzulegen.
V. Gemeindebehörden und Gemeindebeamte.
§ 5 (42).
Feststellung der Näulichkeit (Identität).
1. Die Gemeindebehörden und deren Mitglieder haben sich, soweit bei den ihnen über-
tragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte vor ihnen rechtserhebliche
Erklärungen abgeben, die Uberzeugung von der Persönlichkeit dieser Beteiligten, soweit ihnen
dieselbe nicht schon vorher bekannt ist, zu verschaffen. Den Gemeindebehörden stehen im Sinne
dieser Verordnung einzelne Gemeindebeamte gleich.
2. Der Nachweis der Nämlichkeit kann durch Zeugen, welche der Behörde oder einzelnen
Mitgliedern derselben persönlich bekannt sind und die Nämlichkeit der erschienenen Beteiligten
bestätigen, durch Vorlegung von Schriftstücken, welche auf die einzelne Angelegenheit Bezug
haben, oder auf sonstige Weise geschehen.
3. In den über die Angelegenheit aufgenommenen Urkunden ist, soweit nicht etwas
Anderes bestimmt ist, zu vermerken, ob die Behörde die erschienenen Beteiligten kennt, oder,
sofern dies nicht der Fall ist, daß und auf welche Weise sie sich die Gewißheit von der
Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat.
+. Ist die Feststellung der Persönlichkeit eines Erschienenen nicht möglich, wird aber
gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und dassenige,
was zur Feststellung der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll aufgenommen werden.
Bekanntgabe von Verfügungen.
* 16 (43).
1. Die Art der Bekanntgabe von Verfügungen der Gemeindebehörden ist, soweit nicht
etwas Anderes bestimmt ist, deren pflichtmäßigen Ermessen anheimgegeben.