Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel 1. Allg. Vorschriften. 20 
2. Sie können gegenseitig auf erheblichere Mängel aufmerksam machen. 
3. Auffallende Verzögerungen und Verstöße können von beiden der Aufsichtsbehörde zur 
Kenntnis gebracht werden. 
§ 1!. 
Meinnungsverschiedenheiten und Beschwerden. 
1. Ergeben sich zwischen Amtsgerichten und Notaren Meinungsverschiedenheiten darüber, 
ob eine Amtshandlung des Amtsrichters oder des Notars gesetzlich geboten sei, so ist von der 
einen oder anderen Seite die Entscheidung des Landgerichts einzuholen. 
2. Beschwerden zwischen Amtsgerichten und Notaren, für deren Erledigung nicht die 
Gerichte zuständig sind, sind den Aufsichtsbehörden (Landgericht oder Justizministerium) zur 
Entscheidung vorzulegen. 
V. Gemeindebehörden und Gemeindebeamte. 
§ 5 (42). 
Feststellung der Näulichkeit (Identität). 
1. Die Gemeindebehörden und deren Mitglieder haben sich, soweit bei den ihnen über- 
tragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte vor ihnen rechtserhebliche 
Erklärungen abgeben, die Uberzeugung von der Persönlichkeit dieser Beteiligten, soweit ihnen 
dieselbe nicht schon vorher bekannt ist, zu verschaffen. Den Gemeindebehörden stehen im Sinne 
dieser Verordnung einzelne Gemeindebeamte gleich. 
2. Der Nachweis der Nämlichkeit kann durch Zeugen, welche der Behörde oder einzelnen 
Mitgliedern derselben persönlich bekannt sind und die Nämlichkeit der erschienenen Beteiligten 
bestätigen, durch Vorlegung von Schriftstücken, welche auf die einzelne Angelegenheit Bezug 
haben, oder auf sonstige Weise geschehen. 
3. In den über die Angelegenheit aufgenommenen Urkunden ist, soweit nicht etwas 
Anderes bestimmt ist, zu vermerken, ob die Behörde die erschienenen Beteiligten kennt, oder, 
sofern dies nicht der Fall ist, daß und auf welche Weise sie sich die Gewißheit von der 
Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat. 
+. Ist die Feststellung der Persönlichkeit eines Erschienenen nicht möglich, wird aber 
gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und dassenige, 
was zur Feststellung der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll aufgenommen werden. 
Bekanntgabe von Verfügungen. 
* 16 (43). 
1. Die Art der Bekanntgabe von Verfügungen der Gemeindebehörden ist, soweit nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, deren pflichtmäßigen Ermessen anheimgegeben.
	        
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