Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel I. Allg. Vorschriften. 22 
und außerdem mit dem Namen des Orts und der Bezeichnung des Geschäftszweigs („Standesamt"“ 
u. s. w., jedoch ohne den Beisatz „Großherzoglich bad.“) versehen werden. 
!) Gemeindeordnung § 52 Abfatz 8, Städteordnung §& 52 Absatz 7. 
* 49 (48). 
Unterschriftsbeglanbigung. 
1. Soweit Gemeindebehörden für die Unterschriftsbeglaubigung zuständig sind, darf diese 
nur erfolgen, wenn der Beteiligte in Gegenwart des Gemeindebeamten entweder die Urkunde 
eigenhändig unterzeichnet oder die bereits darauf befindliche Unterschrift als die seinige anerkennt. 
2. Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden Vermerk. 
Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher in Gegenwart des Gemeindebeamten die 
Unterschrift beigesetzt oder auerkannt hat, nach Vornamen, Familiennamen (bei Frauen auch 
Mädchennamen), Beruf und Wohnsitz enthalten, den Ort und Tag der Ausstellung angeben 
und von dem Gemeindebeamten mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen werden. Er soll 
außerdem die Angabe enthalten, daß die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in 
Gegenwart des beglaubigenden Beamten erfolgt ist. 
3. Vor der Beglaubigung hat der Gemeindebeamte sich, wenn er den Erschienenen nicht 
schon kennt, gemäß § 45 Absatz 1 und 2 Gewißheit über dessen Persönlichkeit zu verschaffen. 
Der Vermerk soll eine Angabe darüber enthalten, ob der beglaubigende Beamte den Unter- 
zeichner kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über 
seine Persönlichkeit verschafft hat. 
50 (49). 
Abschriftsbeglaubigung. 
1. Soweit Gemeindebehörden für die Beglaubigung von Abschriften zuständig sind, geschieht 
diese durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der 
Hauptschrift bezeugt. In dem Vermerk soll ersichtlich gemacht werden, ob die Hauptschrift 
eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine 
beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungs= oder Ausfertigungs- 
vermerk in die zu beglaubigende Abschrift mitaufzunehmen. 
2. Durchstreichungen, Anderungen, Einschaltungen, Nadierungen oder andere Mängel 
einer von den Beteiligten vorgelegten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden. 
51 (50). 
Ordnung, Aufbewahrung und Ansfolgung von Schriftstücken. 
1. Die Gemeindebehörde hat die Aktenstücke über die ihr übertragenen Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorschriftsgemäß und, soweit besondere Vorschriften fehlen, sach 
gemäß zu ordnen.
	        
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