Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 32 
Verpflichtung zur Vorlage eines Verzeichnisses an das Vormundschaftsgericht zu 
belehren und die erteilte Belehrung zu beurkunden; 
die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses und den 
Antrag entgegenzunehmen und zu beurkunden, daß von dem Notariat dem Vor- 
mundschaftsgericht die Akten oder, falls diese nicht bei dem als Vormundschafts- 
gericht zuständigen Amtsgericht zu verwahren sind, ein entsprechender Auszug aus 
denselben gemäß den oben angeführten Bestimmungen zugesendet werden. 
3. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so ist auch dieser beizuziehen und das Verzeichnis 
auch von ihm mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 
4. Dasjenige Vermögen, welches beim Tode des einen Elternteils oder bei Anordnung 
der Vormundschaft oder Pflegschaft bereits vorhanden war und nicht Nachlaßvermögen ist, ist 
gelegentlich der Nachlaßverzeichnung nur auf besonderen Antrag zu verzeichnen. 
5. Bei der Einsendung der Akten an das Vormundschaftsgericht hat das Notariat auf den 
Antrag (Absatz 2 b) Bezug zu nehmen. 
S 
8 74. 
1. Der Verpflichtung des Vormunds, das bei der Anordnung der Vormundschaft vor- 
handene Mündelvermögen zu verzeichnen (5 1802 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), kann, 
soweit nicht nach § 73 verfahren wird, in einfachen Fällen, zum Beispiel wenn das zu ver- 
zeichnende Vermögen nur aus Grundstücken und wenigen Forderungen besteht, durch eine vom 
Vormund zu fertigende Niederschrift oder eine zu Protokoll des Gerichtsschreibers abzugebende 
Erklärung genügt werden. Der Zuziehung eines Notars wird es nur bei größeren Vermögen 
mit verwickelteren Verhältnissen bedürfen. 
2. Die Vormünder sind bei ihrer Verpflichtung hiernach zu belehren. 
Stellung von Vormundschaftsrechnungen. 
  
In einfachen Fällen können Vormundschaftsrechnungen zu Protokoll des Richters oder des 
Gerichtsschreibers gestellt werden. Dabei kann das beiliegende Formular verwendet werden. 
§ 76 (78). 
Anlegung von Mündelgeld im allgemeinen. 
Zur Anlegung von Mündelgeld sind geeignet: 
a. verbriefte Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kredit- 
anstalt einer solchen Körperschaft, wenn die Forderungen von seiten des Gläubigers 
kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen!); 
b. die Pfandbriefe und Kommnnalobligationen der Rheinischen Hypothekenbank in 
Mannheim);
	        
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