Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

— 35 — III. Vormundschafts= und Pflegschaftssachen. 
§ 80. 
Nachweis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 
1. Um Schwierigkeiten zu begegnen, welche der Nachweis der nachträglich erfolgten 
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu Rechtsgeschäften und deren Mitteilung an den 
Vertragsgegner (§§ 1821, 1828, 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Grundbuchamt gegen- 
über bietet (§ 29 der Grundbuchordnung), kann das Notariat bei der Beurkundung von 
Rechtsgeschäften, die eine Verfügung über Grundstücke oder Rechte an solchen enthalten, ins- 
besondere von Käufen und Teilungsverträgen, sowie bei nachlaßgerichtlichen Auseinandersetzungen 
solchen Inhalts, wenn die Wirksamkeit des Geschäfts von der nachträglichen Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts abhängt, dahin wirken, daß der bei der Vornahme des Geschäfts mit- 
wirkende gesetzliche Vertreter den (ersten) Kanzleibeamten des Notariats, dessen Name hierbei 
nicht zu nennen ist, zur Entgegennahme der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und 
zugleich zur Mitteilung derselben an den Vertragsgegner bevollmächtigt und daß weiter der 
letztere seinerseits demselben Kanzleibeamten Vollmacht erteilt, in seinem Namen die Mitteilung 
der erteilten Genehmigung entgegenzunehmen. Die Erteilung dieser Vollmachten ist in der über 
das Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde mitzubeurkunden. 
2. Bei Ubersendung dieser Urkunde an das Vormundschaftsgericht ersucht das Notariat 
unter Bezugnahme auf die geschehene Bevollmächtigung das Vormundschaftsgericht, die Bekannt- 
gabe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch Vermittlung des Notariats in der 
Weise zu bewirken, daß das Notariat ersucht wird, dem bevollmächtigten Kanzleibeamten über 
die erfolgte Genehmigung Eröffnung zu machen. 
3. Auf Einkunft des Ersuchens des Vormundschaftsgerichts nach erteilter vormundschafts- 
gerichtlicher Genehmigung hat das Notariat seinem Kanzleibeamten die erfolgte Genehmigung 
zu eröffnen und in der über diese Eröffnung aufgenommenen Urkunde zugleich die Erklärung 
des Kanzleibeamten mitzubeurkunden, daß er namens des gesetzlichen Vertreters von Erteilung 
der Genehmigung dem anderen Teile Mitteilung mache und zugleich als Vertreter des letzteren 
von dieser Mitteilung Kenntnis nehme. 
4. Die nach Absatz 3 aufgenommene Urkunde ist der Urkunde über das Rechtsgeschäft, auf 
welches sie sich bezieht, anzuschließen. Bei Abgabe dieser Urkunde aus Amtsgericht ist in der 
auf die Urkunde zu setzenden Verfügung, welche die Abgabe aus Amtsgericht ausspricht, zum 
Zwecke der Benachrichtigung des Amtsgerichts von der geschehenen Bekanntgabe der vormund- 
schaftsgerichtlichen Genehmigung auf die vom Notariat über die Eröffnung ausgenommene 
Urkunde zu verweisen. 
5. Jn die für das Grundbuchamt und die Beteiligten bestimmten Geschäftsauszüge ist die 
Beurkundung mitaufzunehmen, wann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, dem 
gesetzlichen Vertreter bekanut gemacht und von diesem dem anderen Teil mitgeteilt wurde. 
Sollte ein Grundbuchamt diese Beurkundung nicht als einen genügenden Nachweis der erteilten 
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ansehen, so kann demselben die Ausfertigung der 
vormunoschaftsgerichtlichen Genehmigung in Urschrift mitgeteilt werden. Überdies kann dem 
 
	        
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