Rechtspolizeiorduung. Titel II. Bej. Verfahreusvorschr. 38
c. ob die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für deren Erziehung,
soweit sie minderjährig sind, und für ihre körperliche Pflege soweit erforderlich
pflichtmäßig Sorge tragen, oder ob und welche Mängel in dieser Hinsicht zutage
treten und welche Maßregeln zu deren Abstellung dienlich erscheinen;
auch ob etwa nach Kenntnis des Waisenrats das Vermögen der Mündel durch die
Vermögensverwaltung der Vormünder gefährdet ist.
2. Iu Bezug auf Abwesenheitspflegschaften ist auch soweit erforderlich, nach vorheriger
Erkundigung des Waisenrats — zu erörtern, ob die Gründe, vermöge deren der Abwesende
an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert gewesen ist (5§8 1911, 1921 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), noch fortbestehen oder ob und wieweit dieselben weggefallen sind.
3. Die Durchgehung ist auch auf diejenigen sich in dem Bezirk aufhaltenden Mündel
auszudehnen, für welche das Amtsgericht nicht als Vormundschaftsgericht zuständig ist und
welche darum in dessen Mündelverzeichnissen nicht aufgeführt sind.
4. Die Durchgehung und ihre Ergebnisse sind zu Protokoll zu verzeichnen; der Zuziehung
eines Gerichtsschreibereibeamten bedarf es jedoch hierzu nicht. Auf die Ergebnisse ist in den
Verzeichnissen zu verweisen. In den Fällen des Absatzes 3 sind hiervon die Amtsgerichte,
welche als Vormundschaftsgericht zuständig sind, soweit erforderlich, zu benachrichtigen.
5. Die Zusammenkunft mit den Waisenräten ist auch dazu zu benützen, sie allgemein
über ihren Wirkungskreis und die einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
unterrichten und sie zu einer sachgemäßen, umfassenden und eingehenden Ausübung ihres
Amtes anzuleiten.
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(Il.
8 85.
1. Wo die Mündelverzeichnisse der Gemeindewaisenräte in der Form loser Blätter geführt
werden (§ 82 Absatz 4), gelten hinsichtlich der Vergleichung der Mündelverzeichnisse und der
Erörterungen bei Durchgehung derselben folgende besondere Bestimmungen.
2. Die Prüfung der waisenrätlichen Mündelverzeichnisse auf ihre Vollständigkeit
und Richtigkeit wird alljährlich unter Aufsicht des Vormundschaftsrichters durch einen
Gerichtsschreibereibeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf der Kanzlei des Gemeinde-
waisenrats vorgenommen.
3. Die Erörterungen werden von den Vormundschaftsrichtern getreunt nach Waisen-
bezirken mit den Vorstehern dieser Bezirke vorgenommen. Der Vorsitzende des Gemeinde-
waisenrats ist zur Mitwirkung berechtigt.
4. Tag und Ort des Zusammentritts werden von den Vormundschaftsrichtern und vom
Vorsitzenden des Gemeindewaisenrats in gegenseitigem Benehmen bestimmt.
5. Der Unterzeichnung des Protokolls über die Durchgehung durch die Bezirksvorsteher
bedarf es nicht.
§ 86 (82).
Verzeichuisse der Entmündigten und der unter vorläufige Vormundschaft gestellten.
1. Bei jedem Amtsgerichte und bei jedem Notariat ist ein Verzeichnis der Eutmündigten
und der unter vorläufige Vormundschaft gestellten Personen des Amtsgerichtsbezirks zu führen.